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Experten-Antwort

Freier Handelsvertreter (Scheinselbständigkeit)

von Stephan14.12.2017 | 14:23
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3 Antworten

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Guten Tag, ich bin seit 4 Jahren freier Handelsvertreter und damit scheinselbständig. Die ersten drei Jahre bin ich ja von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, dieses Jahr hätte ich also schon Rentenbeiträge zahlen müssen. Meine Frage: Wo beantrage ich diese und wie berechnen sich die monatlichen Beiträge?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Stephan,

bitte wenden Sie sich idealer Weise direkt an den Rentenversicherungsträger, der auch den Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt hat. Wobei mich hier etwas irritiert, dass sich der Rentenversicherungsträger bei Auslaufen der Befreiung nicht bereits mit Ihnen wegen der zukünftigen Beitragszahlung in Verbindung gesetzt hat.

Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen richtet sich normalerweise nach einem festgelegten Betrag – dem sogenannten Regelbeitrag. Auf Wunsch kann aber auch ein einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden. Einsteiger in die Selbständigkeit müssen in den ersten drei Jahren nur den halben Regelbeitrag zahlen. Weitere Einzelheiten zur Fragen der Beitragszahlung können sie der Broschüre "Selbständige - wie die Rentenversicherung sie schützt" entnehmen (hier insbesondere ab Seite 24), welche sie unter

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf?__blob=publicationFile&v=22

herunterladen können.

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2 Antworten

Werner67am 14.12.2017 | 16:20
zur Klarstellung: Handelsvertreter sind nicht scheinselbständig, sondern tatsächlich selbständig. Sie unterliegen als Selbständige der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9, sofern Sie überwiegend für einen Auftraggeber tätig sind und keinen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen. (Was häufig der Fall ist) Scheinselbständigkeit würde bedeuten, dass Sie überhaupt nicht selbständig, sondern als Arbeitnehmer anzumelden sind ... Was die Befreiung und deren Ende angeht: Normalerweise meldet sich der Rentenversicherungsträger automatisch nach Ende der Befreiungsfrist. Vorausgesetzt natürlich, Sie haben die Befreiung rechtzeitig beantragt und einen entsprechenden Bescheid erhalten. Wenn Sie die Befreiung nicht beantragt haben - und sich in der Annahme, dass Sie automatisch befreit sind, bisher nicht beim Rentenversicherungsträger gemeldet haben - dürfte es jetzt zu spät für die Befreiung sein. D.h. ohne rechtzeitigen Antrag auf Befreiung sind rückwirkend Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Gruß Werner
Stephanam 14.12.2017 | 19:40
Vielen Dank für die Infos!
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