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Experten-Antwort

Freistellung, Aufhebungsvertrag mit Abfindung bei Teilerwerbsminderungsrente

von Evelyn13.08.2023 | 06:45
333 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Expertenforum, ich bekomme eine Teilerwerbsminderungsrente und arbeite 50%, bin 60 Jahre alt und Schwerbehindert. Jetzt möchte mich mein Arbeitgeber nicht mehr weiterbeschäftigen. (betriebliche Gründe) Im Raum steht ein Aufhebungsvertrag mit 1 Jahr bezahlter Freistellung und Abfindung. Ab 01.09.2025 wäre eine vorgezogene Altersrente möglich. Ich hätte ein Jahr selbst zu überbrücken: 1. entweder mit AlG 1 oder 2. Krankengeld und/oder 3. parallele Beantragung Arbeitsmarktrente/volle Erwerbsminderungsrente. Fragen: 1. ist das so möglich? 2. Kann mir die DRV die volle Erwerbsminderungsrente verweigern wenn ich den Aufhebungsvertrag unterschreibe? Da ich ja einen Teilzeitarbeitsplatz hatte (Problematik/verschlossener Arbeitsmarkt/§33 TV-L...)? Hat da jemand Erfahrungen? Mir ist klar, dass die gesundheitliche Prüfung/Gutachter auch maßgebend ist. 3. Kann mir die Teilerwerbsminderungsrente deshalb gestrichen werden? Für Ihren Rat vorab vielen Dank und freundliche Grüße Evelyn

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Evelyn,

 

Ihre Fragen bezüglich möglicher Ansprüche auf Arbeitslosen- oder Krankengeld können Sie nur mit der Agentur für Arbeit bzw. der Krankenkasse klären.

Sie können unabhängig davon einen Antrag auf Umwandlung von einer teilweisen in eine volle Erwerbsminderungsrente stellen.

Hierfür werden wieder der Gesundheitszustand geprüft und ggfs. die Arbeitsmarktlage in Betracht gezogen.

Welche Rentenantragstellung für Sie ideal ist, sollten Sie, nachdem Sie die Ansprüche bei der Agentur für Arbeit und der Krankenkasse geklärt haben, in einem individuellen Beratungsgespräch bei der Deutschen Rentenversicherung besprechen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

13 Antworten

Hilfeam 13.08.2023 | 07:23
schauen Sie bei privatier.com rein, und stellen Sie dort auch Fragen, da gibt es eine Menge Tipps zur unwiderruflichen Freistellung, Abfindungen, Thema Rente (auch zur SB Rente), zum TV-L usw. Die sind da alle nett und helfen fundiert weiter auch mit Tipps aus der Praxis.
PeterTam 13.08.2023 | 07:43
Zum einen stellt sich die Frage des Hinzuverdienstes. Zum anderen würde ICH mich kurz vor Ablauf des Aufhebungsvertrages krank schreiben lassen. Weil, das KK etwas höher als ALG1 ist. Sollte die KK nach einer gewissen Zeit nicht mehr mitspielen, bleibt immer noch der Weg zum AA. Der ALG1 Bezug wird ja nach dem letzten Verdienst berechnet und nicht nach dem KG. Der Weg über die DRV erscheint mir persönlich doch etwas "holprig". Wobei die bestehende Teil EWMR bestehen bleibt und so ohne weiteres nicht gestrichen werden kann.
Abschlägeam 13.08.2023 | 08:57
Zitat von PeterT anzeigen
Die Frage des Hinzuverdienstes stellt sich eigentlich nicht, davon ausgehend, dass ja während der 'Freistellung' nicht mehr bezahlt wird als bisher und die (zusätzliche) Abfindung dann eine auf die Zukunft gerichtete, wegen Verlust des Arbeitsplatzes, ist. Denn diese wäre KEIN Hinzuverdienst gemäß § 96a SGB VI. Und sowohl KG als auch ALG sind ja niedriger als das bisherige Gehalt. OB allerdings ohne tatsächlich krank zu sein ein Arzt gefunden wird, der dann einfach mal so krank schreibt, nur weil Krankengeld höher ist als ALG, ist hoffentlich gar nicht möglich. Unser Gesundheitssystem ist ja eh schon im argen... Die Möglichkeit einer 'Arbeitsmarktrente'.... wenn man selbst freiwillig dafür sorgt, dass man den vorhandenen TZ-Platz verliert.... hmmm, wird auch nicht einfach 'so' funktionieren. Vielleicht später, wenn die Vermittlungsversuche des Arbeitsamtes vergeblich waren. Allerdings beginnt die Zeit für ALG wohl erst nach einer Sperrfrist wegen Aufhebungsvertrag. Krankengeldansprüche sind jedenfalls bei der Krankenkasse zu klären und ALG-Ansprüche bei der Agentur für Arbeit. Und die DRV würde erst einmal die teilweise EM-Rente weiter bezahlen. Insofern kann dem Fragesteller die eigene Entscheidung nicht abgenommen werden, was wohl 'am Besten' wäre :-)
Evelynam 13.08.2023 | 09:10
Danke vorab. Noch eine Frage: Zum Zeitpunkt 01.09.2025 = vorgezogene Altersrente mit Abschlag möglich. Kann man dann auch zwischen der Altersrente und voller Erwerbsminderungsrente wählen, oder muss die Erwerbsminderungsrente neu beantragt werden? Danke für Ihre Antwort und Gruß Evelyn
ThomasRam 13.08.2023 | 09:23
Lassen Sie sich auf jeden Fall unabhängig beraten, - ob der AG Sie überhaupt kündigen darf (SB!) -> Betriebsrat, Gewerkschaft, Arbeitsrecht-Anwalt, so einfach mit 'möchte' und 'betriebliche Gründe' ist das auch wieder nicht ... -> um ALG I zu bekommen, müßten Sie ggf. gegen die Kündigung klagen - was im Abfindungsvertrag wahrscheinlich explizit ausgeschlossen wird. - ob Sie ggf. eine Sperre wegen Aufgabe des Arbeitsplatzes ohne wichtigen Grund bekommen würden (reduziert ALG von 24 auf 18 Monate), dann bekämen kein ALG I für die ersten 3 Monate und müßten sich u.U. selbst sozialversichern. - Optimieren Sie ggf. Ihre Abfindung: Prüfen Sie, ob Sie in vorgezogene Rente gehen können. Wenn ja, beantragen Sie eine Auskunft von der DRV bezüglich Rentenabschlagsausgleich. Diesen Betrag dürfen Sie bzw. Sie und der AG (im Rahmen der Abfindung bis zu 50% AG-Anteil) in die DRV einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen. Der AG Anteil ist steuer und SV-frei! Fragen Sie Ihren AG danach. Beratung durch DRV und Steuerberater in Anspruch nehmen.
Makroam 13.08.2023 | 10:07
Zitat von Abschläge anzeigen
@Abschläge Allerdings beginnt die Zeit für ALG wohl erst nach einer Sperrfrist wegen Aufhebungsvertrag. hüstel, hüstel würde mein ehemaliger Großmeister sagen, da bei Evelin eine unwiderrufliche Freistellung von 12 Monaten vorliegt, wird keine Sperrzeit und damit Minderung der ALG-1 Anspruchsdauer von Seiten der AfA eintreten/ausgesprochen (FW zum §159 SGB III).
Mikeam 13.08.2023 | 10:09
Wenn sie spätestens 24 Monate nach ihrer Teil-Erwerbsminderungsrente in die vorgezogene Altersrente wechseln haben Sie keine zusätzlichen Abschläge mehr; die Altersrente ist das Doppelte der Teil-Erwerbsminderungsrente
Heikeam 13.08.2023 | 10:14
Ich musste meinen Teilzeit-Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen aufgeben und habe sofort die volle Erwerbsminderungsrente beantragt. Ich habe die Arbeitsmarktrente bekommen und ich habe mich zwischendurch nicht mal beim Arbeitsamt gemeldet. Ich hätte auf die Leistung verzichtet und drei Jahre mit Teilrente weitergelebt bis zur Schwebirente. Aber es hat mit der Arbeitsmarktrente geklappt.
Abschlägeam 13.08.2023 | 10:51
Zitat von Makro anzeigen
tja, und mir hätte eben dieser meinen Beitrag um die Ohren gehauen, würde ich hier behaupten, es gibt auf keinen Fall eine Sperre... Sperre oder nicht im vorliegenden Fall ist mit der Agentur für Arbeit zu klären, nicht mit der Rentenversicherung ;-)
Makroam 13.08.2023 | 12:06
@Abschläge, traurig, aber W°lfgang würde jetzt sagen: fein, mal wieder über den Tellerrand hinausgesehen ... denn in der FW zum §159 SGB III... (Sperrzeit ist für Eyelyn ja auch relevant, wegen dem Lösen des AV und während einer AfA-Sperrzeit werden auch keine Beiträge zur RV durch die AfA abgeführt) steht folgendes: 159.1.1.1 Arbeitsaufgabe (1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses ... und nach 12 Monaten unwiderruflicher Freistellung gibt es keine AfA-Sperrzeit mehr.
Guter Ratam 13.08.2023 | 13:10
Hallo Evelyn ! Ohne Beratung durch die AfA bzw. Anwalt für Arbeitsrecht würde ich nicht unterschreiben. Stichworte: Kündigungsschutz, Sozialauswahl, betriebsbedingte Kündigung, Sperrzeit. Oder bist Du in einem Kleinbetrieb ? Hände weg vom Kugelschreiber ohne rechtliche Beratung.
PeterTam 14.08.2023 | 05:45
Zitat von Abschläge anzeigen
Die Frage des Hinzuverdienstes stellt sich sehr wohl, da eineTeil- EWMR vorliegt. KG und ALG und auch die Teil EWMR werden als Hinzuverdienst nach dem Brutto bewertet und nicht nachdem was auf dem Konto landet. Und eine AU sollte jederzeit möglich sein. Schließlich liegt ein Teil Erwerbsminderung vor. Und die hat ja nun mal ihren Grund.
Evelynam 14.08.2023 | 17:17
Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen. Eine Frage noch(-mal?)an die Experten der DRV: Ist die Abfindung Hinzuverdienst bei der Teilerwerbsminderungsrente? Danke.
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