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Experten-Antwort

Freistellung von der Arbeit für die Begleitung zur Kinder-Reha

von Fedo12.03.2026 | 15:11
407 Ansichten
3 Antworten
Liebe Experten, wir haben für unseren Sohn (6 Jahre; GdB 50 Merkzeichen H) eine Kinder-Reha über die DRV Bund beantragt und bewilligt bekommen. Darüberhinaus ist meine Anwesenheit als Begleitperson während der Reha ebenfalls genehmigt worden. Ich frage mich nun, wie meine Rechte hinsichtlich Freistellung und Verdienstausfall aussehen. Zum Verdienstausfall habe ich gelesen, dass ich einen "Antrag auf Erstattung des entstandenen Verdienstausfalls oder Einkommensausfalls" über das Formular G0561 wegen "einer notwendigen Dauerbegleitung während der Rehabilitationsleistung" bei der DRV stellen könnte. Des Weiteren habe ich gelesen, dass Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse auch Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld haben, wenn sie bei einer stationären Behandlung des Kindes nach §11 Abs. 3 SGB V aus medizinischen Gründen als Begleitperson mit aufgenommen werden. (§11 Abs. 3 enthält unter anderem den Hinweis, dass die medizinischen Gründe bei Kindern unter 9 Jahren unwiderlegbar vermutet werden). Versicherte haben den Anspruch sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Alle drei Kriterien wären bei unserem Sohn vermutlich erfüllt. Die Geldleistungen werden von den Krankenkassen ausgezahlt. Der Anspruch wird durch einen Antrag geltend gemacht. (§45 Abs. 1a SGB V) Weiter heißt es dann in §45 Abs. 3 SGB V, dass Versicherte mit Anspruch auf Kinderkrankengeld nach §45 Abs. 1a SGB V einen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung haben. Im Vorgriff auf das Gespräch mit der Personalabteilung würde ich gern einmal verstehen, ob das Kinderpflegekrankengeld mit gesetzlichem Anspruch auf Freistellung eine Möglichkeit für mich ist oder ob ich auf die Kulanz des Arbeitgebers zur Gewährung unbezahlten Urlaubs angewiesen bin? Meine Telefonate mit der DRV und der Krankenkasse waren bisher leider wenig erhellend. Ansonsten wäre ich auch noch dankbar für Stellen, wo man sich diesbezüglich beraten lassen kann. Vielen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.03.2026 | 15:48

Hallo "Fedo",

 

wir sind hier in einem Forum für Rentenrecht. Wir können Ihnen daher keine Fragen über Kinderpflegekrankengeld beantworten. Fragen zum Kinderpflegekrankengeld kann Ihnen nur die Krankenkasse beantworten. Alternativ könnten Sie Ihre Frage in einem Forum für Krankenkassenrecht stellen.

 

Freundliche Grüße

2 Antworten

Entweder oderam 12.03.2026 | 17:43
§11 Abs. 3 SGB V sollte bei Ihnen nicht zutreffen, weil die Reha des Kindes über die DRV läuft - unabhängig vom Schwerbehindertenstatus des Kindes. Sie können nur bei einer Stelle einen Verdienstaufall geltend machen , und warum soll die GKV zahlen, wenn die DRV der Leistungsträger ist ?
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