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Experten-Antwort

Freiw. Beiträge bei Alge II für Wartzezeit

von Otraholz13.04.2015 | 16:43
1227 Ansichten
5 Antworten
Guten Tag, ich habe bis jeztzt widersprüchliche Aussagen gelesen. Werden freiw. Beiträge, die neben dem Bezug von Alge II Leistungen entrichtet werden und in den letzen zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen, auf die Wartezeit für die 45 Jahre angerechnet ? Wenn kein Alge II Bezug vorliegt, jedoch eine Meldung ohne Leistungbezug beim Arbeitsamt, werden die parallel entrichteten freiw. Beiträge dann ebenfalls mitgezählt ? Warum werden hier Unterschiede gemacht ? Danke für die Antworten

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.04.2015 | 10:10

Grundsätzlich zählen freiwillige Beiträge zu den 45 Jahren, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind.

Das gilt jedoch nicht, wenn Sie die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt haben und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt.

"Versicherungsamt" hat insoweit Recht, dass das Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht entgegensteht.

Der Anrechnungsausschluss betrifft ausschließlich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.

4 Antworten

W*lfgangam 13.04.2015 | 21:41
Hallo Otraholz, welche widersprüchlichen Aussagen/wo gelesen? Auch wenn ich mich jetzt weit aus dem Fenster lehne, zählen zusätzliche freiwillige Beträge immer zu den 45 Jahren (sofern bereits 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind und sie bei ALG2 natürlich erst ab 2011 gezahlt werden) ...anderseits finde ich mal eben die Einschränkungen bei vermeintlichen Anrechnungszeiten nicht/die Zulässigkeit/Mitzählung frei. Beiträge parallel auch nicht - 60 MitleserInnen auch nicht ...da bin ich ja beruhigt. Expertenrat wird Ihnen morgen die richtige Anwort liefern. Gruß w.
Eumelam 14.04.2015 | 07:36
Guten Morgen, zu Ihrer Frage zitiere ich aus der Broschüre "Die richtige Altersrente für Sie" (Seite 11 oben):"freiwillige Beiträge, wenn insgesamt 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden; das gilt jedoch nicht, wenn Sie die freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn gezahlt haben und gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorliegt."
Versicherungsamtam 14.04.2015 | 07:42
Laut rvLiteratur zu § 51 SGB VI: 2.3.4.3 Ausschluss der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn beim Zusammentreffen mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit Treffen Kalendermonate mit freiwilligen Beitragszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammen, können diese für die Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Dabei ist es für den Anrechnungssausschluss des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 SGB VI ohne Bedeutung, ob die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist oder nicht. Liegt ein Kalendermonat mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn vor und ist ein Teil desselben Kalendermonats auch mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit belegt, führt dies dazu, dass der Monat des Zusammentreffens ebenfalls nicht für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden kann. Siehe Beispiel 1 Das Vorliegen von Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI steht der Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht entgegen. Der Anrechnungsausschluss betrifft ausschließlich Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, die jedoch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 4 SGB VI neben Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen sind. Ist eine versicherte Person nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, liegt keine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vor, sodass dann freiwillige Beiträge auch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden können.
=//=am 15.04.2015 | 12:42
Am Sichersten ist immer die Ausübung einer versicherungspflichtigen GERINGFÜGIGEN Beschäftigung, um mit diesen RV-Beiträgen die Wartezeit zu erfüllen. Das Entgelt wird zwar zumindest teilweise beim ALG II angerechnet, aber es muss ja kein Minijob mit 450,- EUR brutto sein.
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