Für einen deutschen Staatsangehörigen im Ausland ist die freiwillige Versicherung ohne Weiteres möglich. Allerdings kann es natürlich sein, dass aufgrund von über- und zwischenstaatlichen Vorschriften (z.B. SV-Abkommen) noch Zeiten einer ausländischen Versicherung auf die Wartezeit anzurechnen sind. Das wird noch im Rentenverfahren geklärt.
Mit dem Rentenantrag sind zunächst einmal alle Entrichtungsfristen "eingefroren". Sofern sie die benötigte Wartezeit bislang nicht erfüllen, wird man Ihnen die Möglichkeit einräumen, innerhalb einer gewissen Frist für dieses Jahr (oder bei Rentenantragstellung bis zum 31.03. noch für das letzte Jahr) freiwillige Beiträge zu zahlen. Die Rente beginnt dann mit dem Folgemonat der Rentenantragstellung.
Setzen Sie sich dazu mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung, sobald die Summe der anzurechnenden Zeiten endgültig festgestellt ist. Alles Weitere teilt man Ihnen von dort mit.
Herzliche Grüße
Ihr Team vom Expertenforum