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Experten-Antwort

freiwillig rentenversichert

von DNAngel28.11.2018 | 14:53
243 Ansichten
10 Antworten

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Guten Tag, seit Mitte Mai 2018 bin ich nach 4,5 Jahre Berufstätigkeit aufgrund eines befristeten Vertrages arbeitslos und habe anschließend ein Stipendium erhalten, wodurch ich nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahle. Aus diesem Grund möchte ich gerne freiwillig in die Rentenversicherung einzahlen bzw. nachzahlen. Die entsprechenden Unterlagen habe ich bereits erhalten. Allerdings scheinen sie widersprüchlich zu sein bzw. mein Partner und ich verstehen sie nicht. Zum Einen habe ich die Broschüre "Freiwillig rentenversichert: Ihre Vorteile" (Stand: 2018) erhalten, in der steht "Sie können sich Ihren Anspruch auf eine Rente im Fall einer Erwerbsminderung mit freiwilligen Beiträgen sichern,...". Des Weiteren habe ich, neben dem eigentlichen Antrag, ein Schreiben erhalten, in dem steht "Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich durch die Zahlung freiwilliger Beträge meine Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht aufrecht erhalten kann..." Wie soll ich das verstehen? Für mich klingt das sehr widersprüchlich. vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo DNAngel,

wie DRV bereits erwähnte können freiwillige Beiträge Ihren Erwerbsminderungsrentenschutz nur aufrecht erhalten, wenn Sie vor dem 01.01.1984 bereits die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, und ab diesem Zeitpunkt ein lückenloses Versicherungsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können. Da Sie 1984 geboren sind, besteht diese Möglichkeit zur Anwartschaftserhaltung für eine Erwerbsminderungsrente für Sie nicht. Allerdings können Sie sich die den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten, wenn Sie einen VERSICHERUNGSPFLICHTIGEN Minijob ausüben, sofern dies für Sie aus zeitlichen Gründen überhaupt möglich ist. Hierbei besteht dann allerdings nicht mehr die Möglichkeit freiwillige Beiträge einzuzahlen. Sollte ihr Ziel allerdings nur sein den Erwerbsminderungsrentenanspruch aufrecht zu erhalten und keine große Wertsteigerung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwirken (Aufgrund von hohen freiwilligen Beiträgen), ist der VERSICHERUNGSPFLICHTIGE Minijob eine gute Alternative.

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9 Antworten

DRVam 28.11.2018 | 15:05
Mit freiwilligen Beiträgen können Sie einen Erwerbsminderungsschutz nur aufrecht erhalten, wenn Sie schon vor 1984 fünf Jahre mit Beitragszeiten hatten und Ihr Versicherungskonto keinerlei Lücken aufweist. Nach Ihrer Schilderung dürfte es damit schon an den fünf Beitragsjahren vor 1984 scheitern und Sie können einen Erwerbsminderungsschutz mit freiwilligen Beiträgen somit nicht aufrecht erhalten!
DNAngelam 28.11.2018 | 15:17
vielen Dank für Ihre Antwort. Da ich erst 1984 geboren bin, kann das ja eigentlich nicht sein.
Rentenuschiam 29.11.2018 | 06:00
Zitat von Niels Paternoster anzeigenausblenden
Kann sein, dass es noch ein bisschen früh ist und ich die Frage deshalb nicht richtig verstanden habe, aber: die jüngste Gesetzesänderung hat mit der Sondervorschrift § 241 SGB VI (Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen AUCH durch ein lückenloses Versicherungskonto, wenn die allgemeine Wartezeit vor 1984 erfüllt war) nichts zu tun. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Möglichkeit, statt der 3/5-Belegung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EM-Rente zu erfüllen. Die Änderung ab 01/2019 betrifft alle zukünftigen Erwerbsminderungsrentner, egal wann sie geboren sind und egal, WIE sie die vers.rechtl. Voraussetzungen erfüllt haben. Außerdem betrifft Änderung nicht (nur) Leistungsfälle ab 01.01.2019, sondern Renten mit einem BEGINN ab 01.01.2019, kann also auch Renten betreffen, deren Leistungsfall noch 2018 war. MfG
W*lfgangam 28.11.2018 | 22:30
Zitat von Niels Paternoster anzeigenausblenden
Hallo Niels Paternoster, diese Gesetzesänderungen resultieren bereits aus dem Jahr 2001/Wegfall des sogenannte Berufsschutzes für ab 1962 Geborene. Die Möglichkeit mit freiwilligen Beiträge den EM-Rentenspruch noch zu erhalten, stammen aus Rechtsänderungen ab 1984. > Nur mal interessehalber, wie viele Menschen eines Jahrganges betrifft das erfahrungsgemäß? Sowohl aus auch: marginal - wobei die zeitnahere Regelung 2001 noch einen höheren Stellenwert hat, ebenfalls marginal ...wie Sie es ja selbst schon eingeschätzt haben. Gruß w.
Niels Paternosteram 28.11.2018 | 22:14
Zitat von DRV anzeigenausblenden
Entschuldigung, wenn ich mich an den Faden dranhänge, aber diese Frage tangiert mich auch, und ich war davon ausgegangen, dass man mit einer freiwilligen R-Versicherung auch bei evtl. Erwerbsminderung abgesichert ist. Aus dem oben zitierten resultieren nun meine Fragen. Demzufolge betreffen die jüngsten Gesetzesänderungen bei der Erwerbsminderungsrente nur Leistungsfälle ab Zugangsjahr 2019, die vor dem Jahre 1962 geboren sind? Also lediglich zurzeit noch Erwerbstätige, die jetzt bereits mindestens 57 Jahre alt sind und künftig zwischen dem 58. und 63. Lebensjahr erwerbsgemindert werden? Nur mal interessehalber, wie viele Menschen eines Jahrganges betrifft das erfahrungsgemäß?
Steuerfachangestellteam 29.11.2018 | 11:21
Besteht eine Möglichkeit für die Selbständigen nach dem Antrag für freiwillige Rentenversicherung (bereits 4 Jahre eingezahlt) einen Antrag auf Versicherungspflicht (innerhalb von 5 Jahre nach Beginn der Selbständigkeit)zu stellen, um in Zukunft den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu erwerben? Ich bedanke im Voraus!
Feliam 29.11.2018 | 11:24
Ja!
-am 29.11.2018 | 13:10
Zitat von Niels Paternoster anzeigenausblenden
Mit freiwilligen Beiträgen können Sie einen Erwerbsminderungsschutz nur aufrecht erhalten, wenn Sie schon vor 1984 fünf Jahre mit Beitragszeiten hatten und Ihr Versicherungskonto keinerlei Lücken aufweist. Nach Ihrer Schilderung dürfte es damit schon an den fünf Beitragsjahren vor 1984 scheitern und Sie können einen Erwerbsminderungsschutz mit freiwilligen Beiträgen somit nicht aufrecht erhalten!
Entschuldigung, wenn ich mich an den Faden dranhänge, aber diese Frage tangiert mich auch, und ich war davon ausgegangen, dass man mit einer freiwilligen R-Versicherung auch bei evtl. Erwerbsminderung abgesichert ist. Aus dem oben zitierten resultieren nun meine Fragen. Demzufolge betreffen die jüngsten Gesetzesänderungen bei der Erwerbsminderungsrente nur Leistungsfälle ab Zugangsjahr 2019, die vor dem Jahre 1962 geboren sind? Also lediglich zurzeit noch Erwerbstätige, die jetzt bereits mindestens 57 Jahre alt sind und künftig zwischen dem 58. und 63. Lebensjahr erwerbsgemindert werden? Nur mal interessehalber, wie viele Menschen eines Jahrganges betrifft das erfahrungsgemäß?
Hallo Niels Paternoster, wie Rentenuschi erwähnte, zielen die neuen Gesetzesänderungen nicht nur auf die vor dem 01.01.1962 Geborenen, sondern auf alle zukünftigen Erwerbsminderungsrenten, welche im Jahr 2019 beginnen. Für die vor 1962 Geborenen ist es aufgrund eines Berufsschutzes lediglich etwas einfacher eine volle Erwerbsminderungsrente zu erhalten, als für diejenigen, die danach geboren wurden.
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