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Experten-Antwort

Freiwillig versichert bleiben ?

von Haase p.18.08.2010 | 17:01
1755 Ansichten
6 Antworten
Ich bin 55 und seit 17 Jahren selbstständig und bezahle meinen Mindesbeitrag freiwillig ein.Hat dieses überhaupt einen Sinn?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.08.2010 | 10:42

Genau aus den gegebenen Antworten können Sie erkennen, dass erst in einer individuellen Beratung geklärt werden kann, ob es für weiterhin sinnvoll ist freiwillige Beiträge zu entrichten.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Rubrik Themen/Gesetzliche Rente/Hinterbliebenenrente. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation sollten Sie vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

5 Antworten

Schadeam 18.08.2010 | 18:01
Kann sein aber auch nicht - da müsste man Ihren kompletten Versicherungsverlauf kennen :-) Wenn die freiwilligen Beiträge einen EM Anspruch zu sichern helfen und Sie in 2 Jahren totkrank würden und dann 800 Euro Monatsrente bekommen, hat es schon Sinn gemacht weiterzuzahlen. Besteht der EM Schutz nicht und kann mit freiwilligen Beiträgen nicht erhalten werden, macht es weniger Sinn......oder wenn die Rente mickrig klein wäre.... Also auf zur Beratungsstelle und die Frage vor Ort stellen.
Realistam 19.08.2010 | 06:31
OK, hatte ich vergessen, das hängt ja vom Geburtsdatum ab und diesen 5 Jahren vor 1984. Diese ganzen Übergangsfristen machen das ja alles so kompliziert. Realist
Öhaam 19.08.2010 | 08:00
Wieso? Wir leben doch ständig in den Übergangsfristen - ehe die Grundnorm zu greifen beginnt wird die Übergangsregelung verlängert bzw. abgeändert und weiter angewendet...! :-)
-_-am 18.08.2010 | 22:13
Realist schrieb

OK, hatte ich vergessen, das hängt ja vom Geburtsdatum ab und diesen 5 Jahren vor 1984.

Diese ganzen Übergangsfristen machen das ja alles so kompliziert.

Realist

Stimmt beides. "Nur mit Pflichtbeiträgen" stimmt normalerweise, "auch mit freiwilligen Beiträgen", stimmt nur in Fällen nach den Übergangsbestimmungen. Die Vorschrift des § 241 SGB 6 beinhaltet zwei eigenständige Regelungsbereiche. Während sich aus § 241 Abs. 1 SGB 6 ergibt, dass auch Ersatzzeiten und Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 01.01.1992 zur Verlängerung des Fünfjahreszeitraums (§ 43 Abs. 4 SGB 6) führen, bestimmt § 241 Abs. 2 SGB 6, dass die in § 43 Abs. 1 u. 2 SGB 6 genannte Anspruchsvoraussetzung "in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB 6) drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben" nicht erfüllt sein muss, wenn - vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn - die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB 6) vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Mit Beitragszeiten sind Kalendermonate belegt, für die ein Pflichtbeitrag oder ein freiwilliger Beitrag gezahlt worden ist (§ 55 SGB 6). http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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