Die freiwillige Versicherung ist nur zulässig, wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II liegt jedoch Kraft Gesetzes bereits eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen scheidet daher aus.