Bei den angesprochenen notwendigen 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen handelt es sich um Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Eine Befreiung für Handwerker gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, kann erfolgen wenn "für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind", hierbei können u.U. auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II angerechnet worden sein.