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Experten-Antwort

freiwillige Beiträge

von Anonym24.10.2022 | 09:07
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Hallo, ich zahle freiwillige Versicherungsbeiträge, da ich momentan keine Arbeit habe und auch keinerlei Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann, da Bedarfsgemeinschaft (kein Arbeitslosengeld, kein Krankengeld, keine Sozialhilfe, kein Hartz IV, nichts.....). Wenn ich die Beiträge zahle, muss ich mich dann bei der Agentur für Arbeit arbeitslos ohne Leistungsbezug melden? Oder reicht die freiwillige Versicherung aus, bis ich irgendwann wieder einen Job gefunden habe, damit mir keine Lücken entstehen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anonym,

diese Frage lässt sich leider nicht so pauschal beantworten.

Zwar entstehen Ihnen aufgrund der Zahlung freiwilliger Beiträge rentenversicherungsrechtlich keine Lücken, allerdings entfalten die freiwilligen Beiträge nicht die gleichen rentenrechtlichen Wirkungen wie Pflichtbeiträge, so dass gerade auch im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente die Zahlung freiwillige Beiträge regelmäßig nicht ausreicht, um den Anspruch hierauf dauerhaft zu erhalten. Insoweit kann die Meldung bei der Agentur für Arbeit im Einzelfall durchaus Sinn machen, da mit den damit verbundenen Anrechnungszeiten (oder auch Anrechnungszeittatbeständen) wegen Arbeitslosigkeit der Zeitraum für das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzung von „3 Jahren mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung“ entsprechend verlängert werden kann.

Insoweit kann ich Ihnen hier nur empfehlen, sich zu dieser Frage nochmals individuell unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Versicherungsbiographie von einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen.

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6 Antworten

Anonymam 24.10.2022 | 12:32
Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe von 2007 bis 2019 nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt bei der ich von der Versicherungspflicht befreit war, d.h. der AG hat nur Pauschalbeträge abgeführt, dazu war ich arbeitslos ohne Leitungsbezug gemeldet. Ich hatte schon mal nachgefragt, man sagte mir, dass ich die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitsrente damit nicht erfüllen würde. Stimmt das? Von 2020/2021 war ich aufgrund schwerer Erkrankung krankgeschrieben. Nun zahle ich seit Januar 2022 freiwillige Beiträge und versuche einen Job zu finden.... Nach meinem Verständnis würde ich dann nach 3 Jahren versicherungspflichtiger Arbeit (also wenn ich über einen Betrieb auch selbst als Arbeitnehmer wieder einzahle), den Anspruch auf Erwerbsminderung wiedererlangen, oder?
DRVam 24.10.2022 | 20:46
Da liegen Sie leider falsch. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Leistungsfalls (das Datum ab dem Sie als erwerbsgemindert gelten, wird vom sozialmedizinischen Dienst der Rentenversicherung ermittelt). Sollte dieser, wie fast immer, in der Vergangenheit liegen, nutzen Ihnen drei Jahre Pflichtbeiträge im Hinblick auf die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gar nichts, da diese Beiträge erst nach dem Leistungsfall gezahlt wurden. Es verbleibt dann dabei, dass Sie keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben.
Anonymam 25.10.2022 | 07:04
Hallo, ich glaube, ich habe mich vielleicht falsch ausgedrückt und zu umständlich.... Oder ich verstehe gar nichts mehr.... Als ich so lange krank war, habe ich keine Rente beantragt. Ich habe gedacht, dass wenn die Behandlung abgeschlossen ist, dass ich mir dann wieder ein Stelle suche und so lange ich keine Arbeit gefunden habe, zahle ich freiwillig die Rentenversicherungsbeträge, da ich ja die Wartezeit auch noch nicht erfüllt habe. Ich wollte mir Arbeit auf eigene Faust suchen, da ich ja dann, wie gesagt, freiwillig zahle und sowieso von der Agentur für Arbeit kein Geld bekomme. Ich will jetzt nur wissen, ob ich das richtig verstanden habe, dass auch schon durch die nicht versicherungspflichtige Beschäftigung von 2007 bis 2019 plus Meldung Arbeitslos ohne Leistungsbezug schon der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sowieso schon nicht bestanden hat, da ich selbst ja nichts eingezahlt habe?! Und dann wollte ich wissen, wenn ich jetzt in Zukunft hoffentlich eine versicherte Tätigkeit finde, ob ich mir dadurch wieder den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wieder aufbauen kann? D.h. dass ich dann mindestens 3 Jahre eingezahlt haben muss?
Erläuterungam 25.10.2022 | 07:20
Zitat von Anonym anzeigenausblenden
Sollten Sie schon in der Vergangenheit erwerbsgemindert gewesen sein und durch die damals zuvor fehlenden Pflichtbeiträge nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt haben, können Sie diese auch in der Zukunft nicht mehr erfüllen, auch wenn Sie noch 3 Jahre Pflichtbeiträge zahlen. Die Voraussetzungen müssen zu dem Zeitpunkt vorgelegen haben, wo Sie erwerbsgemindert wurden (Leistungsfall). Nur wenn Sie unmittelbar vor der Zahlung der drei Jahre Pflichtbeiträge erwerbsgemindert wurden, hätten Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und das ist doch eher unwahrscheinlich. Um es vereinfacht auszudrücken, man kann sein brennendes Haus nicht mehr im Nachhinein gegen den Brand versichern. Sie hätten schon damals bevor Sie krank wurden Pflichtbeiträge zahlen müssen.
Anonymam 25.10.2022 | 07:08
....und noch zu ergänzen.... da ich die Wartezeit ja nicht erfüllt habe bisher, hätte ich ja sowieso nichts bekommen. Dann hatte ich gerechnet, wenn du erwerbsgemindert wirst, dann geht es zum Sozialamt, da ich ja die Zeiten bei der Rente nicht erfüllt habe. Aber das Sozialamt ist auch wieder nicht zuständig, da ich ja keinen Anspruch auf Leistungen habe, da ich immer wieder auf meinen Mann zurückfalle wegen Bedarfsgemeinschaft. So haben wir eben zwischenzeitlich erstmal was gezahlt bis ich wieder eine Arbeit habe, sonst wird ja gar nichts mehr.....
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