Hallo Anonym,
diese Frage lässt sich leider nicht so pauschal beantworten.
Zwar entstehen Ihnen aufgrund der Zahlung freiwilliger Beiträge rentenversicherungsrechtlich keine Lücken, allerdings entfalten die freiwilligen Beiträge nicht die gleichen rentenrechtlichen Wirkungen wie Pflichtbeiträge, so dass gerade auch im Hinblick auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente die Zahlung freiwillige Beiträge regelmäßig nicht ausreicht, um den Anspruch hierauf dauerhaft zu erhalten. Insoweit kann die Meldung bei der Agentur für Arbeit im Einzelfall durchaus Sinn machen, da mit den damit verbundenen Anrechnungszeiten (oder auch Anrechnungszeittatbeständen) wegen Arbeitslosigkeit der Zeitraum für das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzung von „3 Jahren mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung“ entsprechend verlängert werden kann.
Insoweit kann ich Ihnen hier nur empfehlen, sich zu dieser Frage nochmals individuell unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Versicherungsbiographie von einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen.