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Experten-Antwort

freiwillige Beiträge als Selbständiger

von JS30.09.2014 | 10:54
734 Ansichten
2 Antworten
Hallo. ich habe mich unmittelbar nach Studienabschluss selbständig gemacht und unterliege keiner Versicherungspflicht. Nun habe ich von der Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung erfahren, lese aber stets, dass diese nur dann möglich ist, wenn man zuvor bereits mindestens 5 Jahre lang in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand und entsprechende Pflichtbeiträge geleistet hat. ist das so korrekt oder kann ich einfach den Antrag V060 für eine freiwillige Versicherung stellen und fortan den von mir gewünschten Beitrag an die DRV entrichten? Vielen Dank im Voraus, JS

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.09.2014 | 11:42

Hallo JS,

nein, diese Information ist so nicht zutreffend. Jede nicht versicherungspflichtige Person kann sich ab dem 16.Lebensjahr freiwillig versichern, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland wohnt oder hier normalerweise lebt. Dabei kommt es auch nicht auf die Staatsangehörigkeit oder eine Mindestversicherungszeit an. Als Deutscher kann man sich sogar dann freiwillig versichern, wenn man seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Lediglich nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig.

In Ihrem Fall dürfte vielmehr die Frage sein, ob eine freiwillige Beitragszahlung auch sinnvoll ist, da sich mit freiwilligen Beiträgen nicht alle Rentenansprüche (insbesondere nicht der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente) erwerben lassen. Als erstes Informationsmaterial möchte ich Ihnen daher die Broschüre „Freiwillig versichert: Ihre Vorteile“ empfehlen, die Sie unter

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf?__blob=publicationFile&v=14

downloaden können.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die von Ihnen erwähnte Besonderheit „5 Jahre Wartezeit vor 1984“ hinweisen: Diese steht im Zusammenhang mit dem möglichen Erhalt einer Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente. Hier müssen jedoch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um den Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht erhalten zu können (siehe hierzu insbesondere ab Seite 7 der Broschüre).

Für weitere Fragen empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers.

1 Antworten

JSam 30.09.2014 | 11:49
Herzlichen Dank für Ihre Antwort und den Link. Ich habe eben einen Beratungstermin in meiner Stadt angefordert, leider ist vor Anfang Dezember nicht viel zu erreichen. Nun gut, bis dahin werde ich mir die Broschüre noch einmal durchlesen und bei evtl Fragen ggf. noch eimal melden. Danke für die Auskunft! JS
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