Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenEine Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist immer nur für das laufende Kalenderjahr bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres möglich.
Für zukünftige Kalenderjahre ist eine freiwillige Beitragszahlung nicht möglich. Eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen für zukünftige Jahre ist deshalb nicht möglich, da die Bemessungswerte (Mindestbeitragshöhe, Rentenversicherungsbeitragssatz etc.) nur für das aktuelle Kalenderjahr bekannt sind.
In den Forumsbeiträgen zu Ihrer Frage wurden bereits zwei Sachverhalte angesprochen, zu denen ich hier kurz Stellung nehmen will:
Man muss grundsätzlich unterscheiden zwischen der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für das laufende Kalenderjahr (um z.B. die 45 jährige Wartezeit zu erfüllen) und der Möglichkeit einmalig (ggf. auch in Teilzahlungen) Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen zu zahlen.
Zur freiwilligen Beitragszahlung:
Versicherte die bereits 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung gezahlt haben, können auch mit freiwilligen Beiträgen die 45 jährige Wartezeit erfüllen. Dies kann es durchaus sehr lohnenswert machen freiwillige Mindestbeiträge einzuzahlen um die 45 jährige Wartezeit zu erfüllen und kurze Zeit nach dem 63. Lebensjahr die ungekürzte Altersrente für besonders langjährige Versicherte beziehen zu können.
Wichtig ist hierbei: In den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte führt eine Arbeitslosenmeldung dazu, dass zeitgleich gezahlte freiwillige Beiträge nicht auf die 45 jährige Wartezeit angerechnet werden können. In Ihrem Fall dürfen Sie sich also ab dem 01.07.2018 nicht mehr arbeitslos melden, sonst zählen die freiwilligen Beiträge die Sie für die Zeit ab dem 01.07.2018 zahlen nicht mehr auf die 45 jährige Wartezeit.
Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen:
Versicherte können ab dem 55. Lebensjahr eine Auskunft darüber beantragen, wie hoch der Abschlag in einer vorgezogenen Altersrente wäre und was Sie zahlen müssten, um diesen Abschlag auszugleichen. Die Wartezeit von 35 Jahren muss zum Zeitpunkt des Antrages aber schon erfüllt sein. Auf diesen Antrag hin berechnet der Rentenversicherungsträger, wie hoch der Ausgleichsbetrag ist und die Versicherte können dann, ggf. in Teilzahlungen Beiträge einzahlen um diesen Abschlag wieder auszugleichen. Teilzahlungen können deshalb sinnvoll sein, um über mehrere Jahre hinweg die möglichen Steuerlichen Abzüge geltend machen zu können.
Welche Beitragszahlung sinnvoll ist, muss jeder Versicherte für sich entscheiden.
Ausdrücklich warne ich vor bereits in diesem Forum erwähnten pauschalen Äußerungen diese Beitragszahlungen würden sich grundsätzlich nicht lohnen. Sie sind in dieser Allgemeinheit schlicht FALSCH!
Wenn z.B. jemand mit Jahrgang 1955 die Abschlagsbehaftete Altersrente für langjährig Versicherte mit 63 Jahren mit 9,9 % in Anspruch nimmt, so hat er so viele Abschläge, dass er bereits innerhalb von ca. 5 Jahren alle "Verluste" (Freiwillige Beiträge für 6 Monate, Nicht-Inanspruchnahme der Rente von 63. Lebensjahr bis 63 Lj.+ 6 Monate und freiwilliger Krankenversicherungsbeitrag) durch die dann höhere abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte wieder hereingeholt hat. Vor allgemeinen Stellungnahmen ohne Kenntnis des konkreten Sachverhaltes warne ich daher explizit.
Auch habe ich schon mit Steuerberatern gesprochen, die die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderungen für eine durchaus gute Option hielten.
Die Zeitschrift Finanztest hat in einer erst vor wenigen Monaten erschienen Ausgabe diese Ausgleichszahlungen als eine mögliche Option ausgewiesen.
In einer Beratung in einer unserer Dienststellen können wir Ihnen die für Ihre individuelle Entscheidung notwendigen Informationen (Rentenhöhe, Beitragsaufwand etc.) mitteilen.
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