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Experten-Antwort

freiwillige Beiträge für Schulzeiten

von Jan22.03.2017 | 19:00
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo miteinander, ich würde gerne für für meine Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr freiwillige Beiträge nachzahlen. ( Diese wurden laut Bescheid nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt) Bekomme ich dafür zwölf Monate "Anrechnungszeit" oder "Beitragszeiten"? Sollte ich einen "großen" Beitrag, oder zwölf "kleine" Beiträge leisten? Oder macht das gar kein Unterschied? Danke und Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Vorausgesetzt, Sie haben Ihr 45. Lebensjahr noch nicht vollendet, können Sie für Schulzeiten, zwischen dem 16. Und 17. Lebensjahr freiwillige Beiträge entrichten. Damit erwerben Sie einerseits zusätzliche Wartezeitmonate (Beitragszeiten) und eröffnen sich ggf. den Zugang zu einer vorgezogenen Altersrente (63. / 65. Lebensjahr). Ob Sie diese Monate jedoch benötigen, hängt von Ihrer Erwerbsbiografie ab. Eventuell habe Sie auch ohne die zusätzliche Beitragsentrichtung die Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Dann wäre der Aspekt der Rentensteigerung zu beurteilen. Sie können in der Bandbreite vom Mindestbeitrag bis zum Höchstbeitrag die Beiträge zahlen (monatlich 84,15 Euro / 1187,45 Euro). Neben einer möglichen Steuerersparnis für die gezahlten Beiträge können in der Niedrigzinsphase auch die Rentensteigerung eine Alternative für eine Altersvorsorge angesehen werden. Fordern Sie sich einerseits eine Rentenauskunft an und parallel dazu eine Probeberechnung für die beabsichtigte Zahlung der Beiträge. Oder alternativ und ganz einfach einen persönlichen Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren.

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10 Antworten

Jonnyam 22.03.2017 | 19:08
Das vorhandene Geld in Höchstbeiträgen einzahlen. Das sind dann Beitragszeiten. Anrechnungszeiten für Schule vor dem 17. Lebensjahr gibt es nicht mehr. Und nicht vergessen: Antrag zur Beitragszahlung muss vor dem 45. Lebensjahr gestellt werden.
KSCam 22.03.2017 | 19:08
Wenn es Ihnen um die zusätzlichen Versicherungszeiten geht, so ist die Beitragshöhe egal. Das wären dann Beitragszeiten, keine Anrechnungszeiten. Grudsätzlich steigern Sie pro eingezahltem 1000 € Betrag die spätere Monatsrente um knapp 5 €. Weitere Auswirkungen (z.B. auf die Gesamtleistungsbewertung oder die Bewertung von Zurechnungszeiten, etc.) können bestenfalls Probeberechnungen zeigen, die Sie bei der DRV anfordern können. Ob das aber in die Zukunft verlässlich ist, ist fraglich - wer für Schulzeiten heute nachzahlt ist noch unter 45 Jahre alt und geht Altershalber frühestens in etwa 20 Jahren in Rente. Da kann vieles passieren.
Janam 22.03.2017 | 19:32
Meine Generation wird mit Sicherheit 15 Jahre älter und darf 10 Jahre länger arbeiten. Das ist mir auch klar. Wie die Zukunft aussehen wird, dass weiß keiner so wirklich. Aber wenn ich jetzt die Möglichkeit habe, im Alter ein Jahr "zu sparen", dann nimmt man das doch gerne mit. Noch eine Frage aus Interesse: Warum macht "ein großer Beitrag" mehr Sinn, als "zwölf kleine Beiträge"?
W*lfgangam 22.03.2017 | 20:18
Hallo Jan, > Aber wenn ich jetzt die Möglichkeit habe, im Alter ein Jahr "zu sparen", dann nimmt man das doch gerne mit. Kleiner Irrtum, Sie 'sparen' sich nicht 1 Jahr. Angenommen, das Renteneintrittalter für eine ungekürzte Rente ist dann 70 und Sie brauchen dafür 50 Jahre Beitragszeiten. Das Alter ist fest, Sie erreichen die 50 Jahre nur um 1 Jahr eher durch die Beitragsnachzahlung ...und können sich dann bis 70 in den Garten legen und auf die Rente warten, ohne das fehlende Jahr noch erarbeiten zu müssen - natürlich auch kein Einkommen bis zu Rente. > Noch eine Frage aus Interesse: Warum macht "ein großer Beitrag" mehr Sinn, als "zwölf kleine Beiträge"? Aus zeitlicher Sicht machen 12 kleine Beiträge (zz. 84,15 mtl.) mehr Sinn, als nur einen Monat mit 1009,80 nachzuzahlen, wenn es um Mindestversicherungszeiten geht - siehe das Beispiel oben. Ein hoher Beitrag kann allerdings den gesamten Durchschnittswert Ihres dann mal abgeschlossenen Versicherungslebens positiv beeinflussen und somit Einfluss auf bestimmte andere Nicht-Beitragszeiten nehmen (vereinfacht). Wenn Sie irgendwo noch eine Tüte mit gut 14.000 EUR rumliegen haben und nicht wissen wohin damit, zahlen Sie die Schulzeit 16. - 17. damit nach ...immerhin wirft das zz. eine zusätzliche Monatsrente von 62,50 EUR ab (brutto, vor KV/PV, vor Steuern), nur für die reine Zahlung, den Einfluss auf andere/fiktive Zeiten kann man heute kaum beziffern. Gruß w.
oder soam 23.03.2017 | 09:16
Wären diese 14.000 EUR nicht besser als Teilausgleich für einen Abschlag zu verwenden, wenn ich die Beitragszeiten als solche nicht brauche? Ob ich dann mit Abschlag gehe ist ja immer noch meine Entscheidung...?!
Ingo Paaram 24.03.2017 | 15:13
Hallo, hoch interessante Geldanlage, der Paragraph 207 SGB VI. Möglichst für alle Monate den Höchstbetrag wählen. Die Gesamtleistungsbewertung steigt, die EM Rente ist höher und Sie brauchen beim Versorgungsausgleich davon nichts abgeben. Weil die Zeit im Rentenversicherungsverlauf auch zwischen 16. und 17. Lebensjahr eingetragen wird. ( also vor der Ehe )
W*lfgangam 24.03.2017 | 20:38
Zitat von Ingo Paar anzeigenausblenden
Hallo Ingo Paar, da mache ich zunächst mal ein Fragezeichen dran, da der zusätzliche Rentenanspruch _in_ der Ehe erworben wird, gleich wo die nachgekauften Zeiten dann liegen. Ich erinnere mich noch an die so genannte Heiratserstattung und dem Nachkauf/Beitragszahlung für voreheliche Zeiten, die auch für den Versorgungsausgleich herangezogen wurden. Zur rechtsgenauen Recherche fehlt mir jetzt der Antrieb - zelda, bitte übernehmen Sie :-) Gruß w.
zeldaam 24.03.2017 | 22:47
Hallo, hoch interessante Geldanlage, der Paragraph 207 SGB VI. Möglichst für alle Monate den Höchstbetrag wählen. Die Gesamtleistungsbewertung steigt, die EM Rente ist höher und Sie brauchen beim Versorgungsausgleich davon nichts abgeben. Weil die Zeit im Rentenversicherungsverlauf auch zwischen 16. und 17. Lebensjahr eingetragen wird. ( also vor der Ehe )
Hallo Ingo Paar, da mache ich zunächst mal ein Fragezeichen dran, da der zusätzliche Rentenanspruch _in_ der Ehe erworben wird, gleich wo die nachgekauften Zeiten dann liegen. Ich erinnere mich noch an die so genannte Heiratserstattung und dem Nachkauf/Beitragszahlung für voreheliche Zeiten, die auch für den Versorgungsausgleich herangezogen wurden. Zur rechtsgenauen Recherche fehlt mir jetzt der Antrieb - zelda, bitte übernehmen Sie :-) Gruß w.
na gut: Es gilt das "In- Prinzip" , während der Ehe gezahlte Beiträge werden beim Versorgungsausgleich berücksichtigt, auch wenn sie für Zeiten vor der Ehe gelten sollen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=VERSA… und http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=VERSA… dort direkt ausgeführt: " – Entgeltpunkte aus in der Ehezeit gezahlten Beiträgen werden berücksichtigt auch für voreheliche Zeiten: Zum Beispiel bei einer Nachzahlung für Heiratserstattung (§ 282 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 bis 31.12.1997, BGH-Beschluss vom 19.08.1998, AZ: XII ZB 121/96, NJWE-FER 1999, 3), nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 282 SGB VI in der Fassung ab 11.08.2010) oder für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI >>(SGB6 § 207 G0). " Eindeutig, oder ? Allerdings könnten Sie durch die Zahlung der Beiträge Ihr "Endvermögen" und damit Ihren Zugewinn versuchen zu mindern, sofern die Zahlung nicht vom Gemeinschaftskonto erfolgt... MfG zelda
W*lfgangam 25.03.2017 | 19:15
Zitat von zelda anzeigenausblenden
zelda schrieb

Hallo, hoch interessante Geldanlage, der Paragraph 207 SGB VI.

Möglichst für alle Monate den Höchstbetrag wählen. Die Gesamtleistungsbewertung steigt, die EM Rente ist höher und Sie brauchen beim Versorgungsausgleich davon nichts abgeben. Weil die Zeit im Rentenversicherungsverlauf auch zwischen 16. und 17. Lebensjahr eingetragen wird. ( also vor der Ehe )[/quote]Hallo Ingo Paar,

da mache ich zunächst mal ein Fragezeichen dran, da der zusätzliche Rentenanspruch _in_ der Ehe erworben wird, gleich wo die nachgekauften Zeiten dann liegen. Ich erinnere mich noch an die so genannte Heiratserstattung und dem Nachkauf/Beitragszahlung für voreheliche Zeiten, die auch für den Versorgungsausgleich herangezogen wurden. Zur rechtsgenauen Recherche fehlt mir jetzt der Antrieb - zelda, bitte übernehmen Sie :-)

Gruß

w.

[/quote]

na gut:

Es gilt das "In- Prinzip" , während der Ehe gezahlte Beiträge werden beim Versorgungsausgleich berücksichtigt, auch wenn sie für Zeiten vor der Ehe gelten sollen:

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=VERSAUSGLG_39R7.1&a=true

und

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=VERSAUSGLG_39R7.1.1&a=true

dort direkt ausgeführt:

" – Entgeltpunkte aus in der Ehezeit gezahlten Beiträgen werden berücksichtigt

auch für voreheliche Zeiten:

Zum Beispiel bei einer Nachzahlung für Heiratserstattung (§ 282 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 bis 31.12.1997, BGH-Beschluss vom 19.08.1998, AZ: XII ZB 121/96, NJWE-FER 1999, 3), nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 282 SGB VI in der Fassung ab 11.08.2010)

oder für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI >>(SGB6 § 207 G0). "

Eindeutig, oder ?

Allerdings könnten Sie durch die Zahlung der Beiträge Ihr "Endvermögen" und damit Ihren Zugewinn versuchen zu mindern, sofern die Zahlung nicht vom Gemeinschaftskonto erfolgt...

MfG

zelda

Hallo zelda, ich wusste es, Sie sind verlässlich und rechtssicher! thx für die Ergänzung. Gruß w.
Ingo Paaram 28.03.2017 | 23:24
Auch von meiner Seite vielen Dank für die Klärung. Bei mir hatte die Nachzahlung nach $ 207 SGB VI noch zusätzlich anderweitig "gefruchtet". Nach ALG 1 Ende bekam ich mal 2 Monate ALG 2 bis zur nächsten Arbeit. Dank Nachzahlung war ich bedürftig genug. Sonst wäre das nur arbeitslos ohne Leistungsbezug gewesen.
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