Vorausgesetzt, Sie haben Ihr 45. Lebensjahr noch nicht vollendet, können Sie für Schulzeiten, zwischen dem 16. Und 17. Lebensjahr freiwillige Beiträge entrichten. Damit erwerben Sie einerseits zusätzliche Wartezeitmonate (Beitragszeiten) und eröffnen sich ggf. den Zugang zu einer vorgezogenen Altersrente (63. / 65. Lebensjahr). Ob Sie diese Monate jedoch benötigen, hängt von Ihrer Erwerbsbiografie ab. Eventuell habe Sie auch ohne die zusätzliche Beitragsentrichtung die Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Dann wäre der Aspekt der Rentensteigerung zu beurteilen. Sie können in der Bandbreite vom Mindestbeitrag bis zum Höchstbeitrag die Beiträge zahlen (monatlich 84,15 Euro / 1187,45 Euro). Neben einer möglichen Steuerersparnis für die gezahlten Beiträge können in der Niedrigzinsphase auch die Rentensteigerung eine Alternative für eine Altersvorsorge angesehen werden. Fordern Sie sich einerseits eine Rentenauskunft an und parallel dazu eine Probeberechnung für die beabsichtigte Zahlung der Beiträge. Oder alternativ und ganz einfach einen persönlichen Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren.
Hallo zelda,
ich wusste es, Sie sind verlässlich und rechtssicher! thx für die Ergänzung.
Gruß
w.
Auch von meiner Seite vielen Dank für die Klärung. Bei mir hatte die Nachzahlung nach $ 207 SGB VI noch zusätzlich anderweitig "gefruchtet". Nach ALG 1 Ende bekam ich mal 2 Monate ALG 2 bis zur nächsten Arbeit. Dank Nachzahlung war ich bedürftig genug. Sonst wäre das nur arbeitslos ohne Leistungsbezug gewesen.
Hallo zelda,
ich wusste es, Sie sind verlässlich und rechtssicher! thx für die Ergänzung.
Gruß
w.
na gut: Es gilt das "In- Prinzip" , während der Ehe gezahlte Beiträge werden beim Versorgungsausgleich berücksichtigt, auch wenn sie für Zeiten vor der Ehe gelten sollen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=VERSA… und http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=VERSA… dort direkt ausgeführt: " – Entgeltpunkte aus in der Ehezeit gezahlten Beiträgen werden berücksichtigt auch für voreheliche Zeiten: Zum Beispiel bei einer Nachzahlung für Heiratserstattung (§ 282 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1992 bis 31.12.1997, BGH-Beschluss vom 19.08.1998, AZ: XII ZB 121/96, NJWE-FER 1999, 3), nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 282 SGB VI in der Fassung ab 11.08.2010) oder für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI >>(SGB6 § 207 G0). " Eindeutig, oder ? Allerdings könnten Sie durch die Zahlung der Beiträge Ihr "Endvermögen" und damit Ihren Zugewinn versuchen zu mindern, sofern die Zahlung nicht vom Gemeinschaftskonto erfolgt... MfG zeldaHallo, hoch interessante Geldanlage, der Paragraph 207 SGB VI. Möglichst für alle Monate den Höchstbetrag wählen. Die Gesamtleistungsbewertung steigt, die EM Rente ist höher und Sie brauchen beim Versorgungsausgleich davon nichts abgeben. Weil die Zeit im Rentenversicherungsverlauf auch zwischen 16. und 17. Lebensjahr eingetragen wird. ( also vor der Ehe )Hallo Ingo Paar, da mache ich zunächst mal ein Fragezeichen dran, da der zusätzliche Rentenanspruch _in_ der Ehe erworben wird, gleich wo die nachgekauften Zeiten dann liegen. Ich erinnere mich noch an die so genannte Heiratserstattung und dem Nachkauf/Beitragszahlung für voreheliche Zeiten, die auch für den Versorgungsausgleich herangezogen wurden. Zur rechtsgenauen Recherche fehlt mir jetzt der Antrieb - zelda, bitte übernehmen Sie :-) Gruß w.
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