Hallo HM,
Arbeitnehmer, die ab 01.01.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnehmen unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (soweit sie nicht von ihrem Befreiungsrecht Gebrauch machen). Aufgrund dieser Pflichtversicherung ist eine zusätzliche freiwillige Beitragszahlung nicht möglich.