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Experten-Antwort

Freiwillige Beiträge nach § 207 SGB VI

von Malte18.03.2017 | 20:54
980 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin 43 Jahre alt und möchte freiwillige Beiträge nach § 207 SGB VI für meine Schulzeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr nachzahlen. Z.Z. beziehe ich eine volle Erwerbsminderungsrente und erhalte Zurechnungszeiten bis zum 60. Lebensjahr gutgeschrieben. Nun habe ich 2 Fragen: 1) Ist es überhaupt möglich, während dem EM-Rentenbezug freiwillige Beiträge nach § 207 zu zahlen? 2) Wenn ich während der Zurechnungszeit freiwillige Beiträge nach § 207 zahle, werden diese dann von den für die Zurechnungszeit gutgeschriebenen Beiträgen überlagert/aufgefressen oder werden sie in voller Höhe neben den Rentenpunkten für die Zurechnungszeit meinem Rentenkonto gutgeschrieben?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Malte,

"KSC" hat Ihre Fragen bereits zutreffend beantwortet.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

KSCam 18.03.2017 | 21:10
1) Ja EM Rentner sind berechtigt freiwillig zu ahlen. 2) Sie zahlen ja für die Zeit zwischen 16 und 17 und damit nicht zeitgleich zur Zurechnungszeit. Ob es aber Sinn macht mit 43 freiwillig zahlen um die spätere Altersrente (in 20 Jahren) pro heute gezahltem Tausender um knapp 5 Euro zu steigern, ist doch mehr als fraglich.
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