Hallo BR,
die Obergrenze von 15.735,60 EUR bezieht sich nur auf die Einzahlung von freiwilligen Beiträgen. Eine Beitragszahlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs richtet sich dagegen nach § 187 Abs. 1 SGB VI und ist von den freiwilligen Beiträgen getrennt zu betrachten. Eine Beitragszahlung nach dieser Vorschrift kommt allerdings nur in vier Fällen in Frage:
1) Beiträge zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften
Der ausgleichspflichtige Ehegatte, zu dessen Lasten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine interne Teilung auf den geschiedenen Ehegatten übertragen wurden, kann auf freiwilliger Basis die Minderung seiner Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung ganz oder teilweise wieder ausgleichen.
2) Beiträge zur Begründung von Anrechten durch externe Teilung
Bei einer externen Teilung nach § 14 VersAusglG hat der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten einen Kapitalbetrag zur Begründung von Rentenanwartschaften zu zahlen (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). Das Familiengericht setzt den Ausgleichswert als Kapitalbetrag (Beitrag) im Beschluss fest (§ 222 Abs. 3 FamFG).
3) Beiträge aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten
Die Ehegatten können nach den §§ 6 ff. VersAusglG eine Vereinbarung darüber treffen, dass der ausgleichpflichtige Ehegatte Beiträge zahlen soll, um für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanwartschaften zu begründen. Wenn das Familiengericht dieser Vereinbarung zustimmt, kommt es insoweit nicht zur internen oder externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz. Der Rentenversicherungsträger überwacht in solchen Fällen aber nicht den Zahlungseingang. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte muss selbst überprüfen, ob die vereinbarten Beiträge zur Rentenversicherung auch tatsächlich eingezahlt worden sind.
4) Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht
Bei einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG zum Ausgleich einer Beamtenversorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten ist kein Kapitalbetrag an den Rentenversicherungsträger zu zahlen (§ 222 Abs. 4 FamFG). Grundsätzlich ist vorgesehen, dass der Träger der Beamtenversorgung dem Rentenversicherungsträger im Leistungsfall die Mehraufwendungen für den ausgleichsberechtigten Ehegatten erstattet (§ 225 Abs. 1 SGB VI). Wenn die durch die externe Teilung begründeten Rentenanwartschaften jedoch ein Prozent der zum Ende der Ehezeit geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen, hat der Träger der Beamtenversorgung für dieses Anrecht einmalig einen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, um die späteren Mehraufwendungen zu decken (§ 225 Abs. 2 SGB VI). Das jährlich durchzuführende Erstattungsverfahren wäre bei diesen so genannten Bagatellfällen zu aufwändig.
Die Höhe der Beiträge, die für das Wiederauffüllen der Rentenanwartschaften erforderlich wären, erhalten Sie automatisch mit einem gesonderten Schreiben. Dieses Schreiben wird erstellt, sobald das Familiengericht uns die Rechtskraft des Urteils mitteilt. Höchstens die in dem Schreiben genannten Beträge dürfen dann zusätzlich zu den freiwilligen Beiträgen eingezahlt werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung