Zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen bin ich ja nur berechtigt, wenn keine Pflichtbeiträge auf Grund von Beschäftigung oder Sozialleistungsbezuges gezahlt werden.
Die Angaben wurden ansonsten richtig aus den Analgen zu §75 SGB VI zitiert.
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Zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen bin ich ja nur berechtigt, wenn keine Pflichtbeiträge auf Grund von Beschäftigung oder Sozialleistungsbezuges gezahlt werden.
Die Angaben wurden ansonsten richtig aus den Analgen zu §75 SGB VI zitiert.
Freiwillige Beiträge nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten davor
Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge werden nur ermittelt, wenn sie vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder am Tag des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind. Endzeitpunkt ist dann der Monat des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten vorher gezahlt sind, sind Entgeltpunkte dann zu ermitteln, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder Rentenverfahrens eingetreten ist und die freiwilligen Beiträge dann innerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 198 SGB VI gezahlt werden.
Gleiches gilt für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach Sondervorschriften (zum Beispiel nach § 207 SGB VI). Allerdings müssen die nach Sondervorschriften gezahlten Beiträge innerhalb der im Bescheid über die Zulassung der Nachzahlung genannten Frist gezahlt werden.
Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit allerdings "seit Rentenantragstellung" vor, sind während dieses Rentenverfahrens gezahlte freiwillige Beiträge immer nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Entgeltpunkte sind für diese freiwilligen Beiträge nicht zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Zulassung der Beitragszahlung zusammen mit dem Rentenantrag gestellt wird. Denn die Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt in diesen Fällen seit dem Beginn des Tages der Rentenantragstellung, also ab 0:00 Uhr vor.
Hallo Maria,
bei der Sondernachzahlung von § 207 SGB 6 sind ausnahmsweise Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren zugelassen. Bei jeder Ratenzahlung sind jedoch die Beiträge und Bemessungsgrenzen im Zeitpunkt der Zahlung maßgebend. Wenn im Rahmen der Ratenzahlung freiwillige Beiträge nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden, können diese bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Die Ratenzahlung als solches ist kein laufendes Beitragsverfahren. Das Verwaltungsverfahren ist mit Bindung des Nachzahlungsbescheides abgeschlossen.
Die gewünschten Ratenzahlungen können Sie im Antrag auf Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten (Vordruck V0080) entsprechend angeben. Zu welchem Zeitpunkt Sie die gewünschten Teilzahlungen leisten wollten, vereinbaren Sie bitte gemeinsam mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
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