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Experten-Antwort

Freiwillige Beitragsnachzahlung - Ratenzahlung

von Lena20.03.2024 | 15:20
422 Ansichten
4 Antworten
Ich überlege freiwillig Beiträge für Studienzeiten >8J nachzuzahlen, v.a. um mich bei Erwerbsminderung mit einer höheren Rente abzusichern. Ich schwanke zwischen einer Einmalzahlung und einer Ratenzahlung, bzw überlege wie viele Raten ich machen soll. Welchem Jahr würden Ratenzahlungen denn zugeordnet werden? Beispiel 25.000€ über 5 Jahre 2024-2028: Wenn ich 2026 erwerbsgemindert werden würde und die Raten komplett bis zum Ende weiterzahle, würden dann für die EM Rente die vollen 25.000€ berücksichtigt werden (weil alle Zahlungen der Studienzeit oder 2024 zugerechnet werden), oder nur die bis 2026 gezahlten 15.000€ (weil der Zahlungszeitpunkt ausschlaggebend ist)? LG Lena

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.03.2024 | 15:42

Für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten vorher gezahlt sind, sind Entgeltpunkte u.a. nur dann zu ermitteln, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens (z.B. Nachzahlung nach §207 SGB VI) oder Rentenverfahrens eingetreten ist. Bei einem Antrag auf Nachzahlung ist das Verwaltungsverfahren mit Bindung des Nachzahlungsbescheides abgeschlossen. Etwaige Ratenzahlungen nach Eintritt der Erwerbsminderung wirken sich (außer Ausnahmefälle § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI) daher nicht auf die laufende Rente nicht aus.

 

3 Antworten

Vorsichtam 20.03.2024 | 16:02
Lassen Sie sich Probeberechnungen mit unterschiedlich hohen Nachzahlungsbeträgen zusenden. Es KANN auch sein, daß die Höhe der Erwerbsminderungsrente durch eine zu geringe Nachzahlung sinkt. Nutzen dieses Recht auf Probeberechnungen besser vorher, falls nicht bereits geschehen.
Berndam 20.03.2024 | 20:48
Lena schrieb

Also verstehe ich das richtig, dass in meinem Beispiel (Zahlung 5x5000€ von 2024-2028, Eintritt EM 2026) nur die 3 bereits gezahlten Raten à 15.000€ berücksichtigt werden, nicht aber die 2 noch ausstehenden Raten à 10.000€?

D.h. um das Risiko einer frühen Erwerbsminderung abzusichern, wäre eine Einmalzahlung besser als eine Ratenzahlung?

So ist es, es wirken sich nur Beiträge aus, die vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden. Aufgrund des Sachverhalts liegt es nahe, dass Sie 44 sind und nicht mehr viel Zeit bleibt. Sollte das der Fall sein, wäre ein möglicher Kompromiss, jährlich so viel einzuzahlen, wie sich steuerlich auswirkt. Also bei einem sehr hohen Einkommen (wovon ich ausgehe, weil Sie lange studiert haben), maximal Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung × Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung (wenn Sie zusammen veranlagt werden, mal 2) - laufende Beiträge zur Basisabsicherung (DRV inkl. Arbeitgeberanteil, Rürup, berufsständische Versorgung, falls Sie zusammen veranlagt werden, von beiden) = maximaler Beitrag, der sich steuerlich auswirken kann. Darüber hinaus sollten Sie, wenn das Geld nicht gerade begrenzt vorhanden ist, Maximalbeiträge einzahlen, erst für Zeiträume ab dem 25. Geburtstag, wenn diese voll sind, für Zeiträume zwischen 16. und 17. Geburtstag, hier mit dem letzten Monat beginnend, so wirkt sich das am Besten aus. Zahlen Sie für das 17. Lebensjahr geringere Beiträge ein, würde das ihr Ziel verfehlen. Auch, wenn der Zug abgefahren ist, können Sie ab 50, sofern Sie theoretisch noch die 35 jährige Wartezeit bis zum vorzeitigen Beginn einer Altersrente erreichen können, Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge leisten.
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