Für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten vorher gezahlt sind, sind Entgeltpunkte u.a. nur dann zu ermitteln, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens (z.B. Nachzahlung nach §207 SGB VI) oder Rentenverfahrens eingetreten ist. Bei einem Antrag auf Nachzahlung ist das Verwaltungsverfahren mit Bindung des Nachzahlungsbescheides abgeschlossen. Etwaige Ratenzahlungen nach Eintritt der Erwerbsminderung wirken sich (außer Ausnahmefälle § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI) daher nicht auf die laufende Rente nicht aus.
Für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten vorher gezahlt sind, sind Entgeltpunkte u.a. nur dann zu ermitteln, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens (z.B. Nachzahlung nach §207 SGB VI) oder Rentenverfahrens eingetreten ist. Bei einem Antrag auf Nachzahlung ist das Verwaltungsverfahren mit Bindung des Nachzahlungsbescheides abgeschlossen. Etwaige Ratenzahlungen nach Eintritt der Erwerbsminderung wirken sich (außer Ausnahmefälle § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI) daher nicht auf die laufende Rente nicht aus.
Also verstehe ich das richtig, dass in meinem Beispiel (Zahlung 5x5000€ von 2024-2028, Eintritt EM 2026) nur die 3 bereits gezahlten Raten à 15.000€ berücksichtigt werden, nicht aber die 2 noch ausstehenden Raten à 10.000€?
D.h. um das Risiko einer frühen Erwerbsminderung abzusichern, wäre eine Einmalzahlung besser als eine Ratenzahlung?
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