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Experten-Antwort

Freiwillige Beitragszahlung

von Dietmar06.12.2016 | 16:21
1172 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, ich zahle als Selbstständiger monatlich per Bankeinzug den Mindestbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Kann ich zusätzlich für 2016 noch einen Beitrag zahlen? Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.12.2016 | 11:20

Guten Tag „Dietmar“!

Aus Ihren Ausführungen kann m.E. leider nicht entnommen werden, ob es sich um Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge handelt, die Sie monatlich zahlen.

Zu Recht gezahlte freiwillige Beiträge sind grundsätzlich sowohl der Verfügungsmacht des Versicherten als auch der des Versicherungsträgers entzogen. Eine nachträgliche Änderung bereits gezahlter Beiträge durch Aufspalten beziehungsweise Zusammenlegen, Aufstocken oder Verschieben ist daher nicht möglich. Zukünftige freiwillige Beiträge können zwischen dem monatlichen Mindest- und Höchstbeitrag gezahlt werden.

Sollte es sich um Pflichtbeiträge handeln, sind Sie von der Zahlung von monatlichen freiwilligen Beiträgen ausgeschlossen.

Es gibt jedoch Nachzahlungsmöglichkeiten nach Sonderregelungen. Dazu raten wir Ihnen, sich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger oder eine Auskunfts- und Beratungsstelle zu wenden. Dort erhalten Sie spezielle Auskünfte zu Nachzahlungsmöglichkeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

3 Antworten

W*lfgangam 06.12.2016 | 19:16
Hallo Dietmar, jain. Wirksam entrichtete freiwillige Beiträge können im Nachhinein nicht verändert/aufgestockt werden. Da die Abbuchung mW. für den laufenden Monat erst Mitte des Folgemonats erfolgt, wären zz. noch die Monate Nov und Dez für höhere Beiträge möglich (2 x 1159,40 EUR). Prozedere: Sie widerrufen die Einzugsermächtigung mit dem Hinweis auf Selbstzahlung, dann können Sie den Dez auch noch wirksam in diesem Jahr einzahlen (wenn das von steuerrechtlicher Bedeutung sein sollte), oder teilen der DRV mit, welchen Betrag Sie für Nov/Dez gerne abgebucht hätten und was dann ggf. wieder im nächsten Jahr als regelmäßiger Beitrag folgen soll ...schätze, das würde zahlungstechnisch nicht mehr in diesem Jahr eingezogen werden können (Dez. sowieso erst im Januar). Telefonat mit DRV vorher könnte sicher nicht schaden. Gruß w.
senf-dazuam 07.12.2016 | 09:55
Hallo Dietmar! Wenn zum Jahresende mehr Geld für die Vorsorge verfügbar ist, dann legen Sie doch den Mindestbeitrag zurück und zahlen dann zum Jahresende oder im ersten Quartal des Folgejahres den ganzen Batzen für das Jahr ein.
_icham 07.12.2016 | 10:58
Freiwillige Beiträge werden am ersten Bankarbeitstag des Monats für den sie gelten sollen abgebucht, d.h. dass vermutlich sogar der Dezember-Beitrag abgebucht und damit rechtswirksam gezahlt ist. Als Möglichkeit für 2017 bleibt nur Wolfgangs vorgeschlagenes Procedere.
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