Nach Eintritt des Todes dürfen freiwillige Beiträge für Zeiten vorher nicht gezahlt werden, wei die freiwillige Versicherung ein höchstpersönliches Recht ist, das mit dem Tode des Versicherten erlischt.
Witwen, Witwer, Lebenspartner und Waisen haben Anspruch auf die Erstattung der Beiträge, wenn wegen der nicht erfüllten Wartezeit kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht.
Gute Idee! Sie sollten dem Deutschen Bundestag vorschlagen, die gesetzlichen Bestimmungen so zu ändern, dass man als "Rechtsnachfolger" auch nach dem Tode noch möglichst hohe Lebensversicherungen abschließen können sollte!
Vorstellungen haben manche Zeitgenossen ...
Na komm, Röchler, nun übertreib mal aber nicht!Hat ein Rechtsnachfolger eines verstorbenen Versicherten die Möglichkeit freiwillige Beiträge zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zu entrichten?Gute Idee! Sie sollten dem Deutschen Bundestag vorschlagen, die gesetzlichen Bestimmungen so zu ändern, dass man als "Rechtsnachfolger" auch nach dem Tode noch möglichst hohe Lebensversicherungen abschließen können sollte! Vorstellungen haben manche Zeitgenossen ...
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