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während des Bezuges von Alg I werden regelmäßig Pflichtbeiträge entrichtet, daher ist eine freiwillige Versicherung für solche Zeiten ausgeschlossen.
Für Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Pflichtbeitrag/Leistungsbezug können freiwillige Beiträge entrichtet werden, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird.
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