Hallo Erik,
ich nehme an, dass sich Ihr Freund derzeit nur im Rahmen eines auflösend befristeten oder auflösend bedingt gestatteten Aufenthaltstitels in Deutschland aufhält. Er hat damit noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und darf keine freiwillige Beiträge zahlen. Wird ihm später ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt, ist eine Nachzahlung nach § 207 SGB VI und eine freiwillige Versicherung frühestens ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit dieses zukunftsoffenen Aufenthaltstitels möglich.