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Experten-Antwort

freiwillige Beiträge als Flüchtling

von Erik03.08.2023 | 07:01
306 Ansichten
2 Antworten

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Mein Bekannter ist in diesem Jahr aus dem Irak nach Deutschland gezogen. Die Anrechnungszeit für die Schulzeit im Irak sind dann ja ab dem 17. Lebensjahr anzuerkennen. Kann er auch freiwillige Beiträge für die Zeit ab dem 16. Lebensjahr nach § 207 SGB VI zahlen? Sprich: kommt es bei der Frage, ob er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, auf den Zeitpunkt der heutigen Antragstellung/etwaigen Zahlung oder auf den Zeitraum an, für den er die freiwilligen Beiträge zahlen möchte? Kann er dann auch freiwillige Beiträge für die Dauer seiner Flucht rückwirkend ab dem 01.07.2023 stellen, wenn er den Antrag auf Zulassung zur freiwilligen Versicherung noch in diesem Kalenderjahr bzw. bis zum 31.03.2024 stellt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Erik,

ich nehme an, dass sich Ihr Freund derzeit nur im Rahmen eines auflösend befristeten oder auflösend bedingt gestatteten Aufenthaltstitels in Deutschland aufhält. Er hat damit noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und darf keine freiwillige Beiträge zahlen. Wird ihm später ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt, ist eine Nachzahlung nach § 207 SGB VI und eine freiwillige Versicherung frühestens ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit dieses zukunftsoffenen Aufenthaltstitels möglich. 

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1 Antworten

Schadeam 03.08.2023 | 08:42
Frage mich gerade welcher Iraker im ersten halben Jahr seines Lebens in D auf die Idee kommt freiwillig einzahlen zu wollen? So ganz aus dem Leben gegriffen ist diese Frage nicht wirklich, oder? Diese Jungs und Mädels haben doch ganz andere Probleme.......
Deutsche Rentenversicherung
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