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Experten-Antwort

freiwillige Einzahlung

von Katrin22.04.2024 | 14:08
213 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, ich bin seit 2017 freiberuflich und in einem berufsständischen Versorgungswerk rentenversichert. Ist es trotzdem möglich, freiwillige Einzahlungen (ab jetzt mit einer mehrjährigen Pause) wieder aufzunehmen und hält man sich damit die Option offen, zb eine Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente zu beantragen ?Unter welchen Bedingungen ist dieses möglich? MfG

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

 

eine freiwillige Einzahlung ist bei Ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit möglich. Ob sie jedoch sinnvoll ist, kann nur in einem Beratungsgespräch bei der Rentenversicherung geklärt werden. Bitte vereibaren Sie einen Termin in Ihrer nächst gelegenen Beratungsstelle:

 

0800 1000 480 0  oder www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html

 

beste Grüße

 

Ihr Expertenteam

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Geht, aber für EM-Rente nutzlosam 22.04.2024 | 14:15
Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht (mehr) pflichtversichert sind, können Sie natürlich auf Antrag jederzeit freiwillige Rentenbeiträge einzahlen bei der DRV. Zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine EM-Rente nützen Ihnen freiwillige Rentenbeiträge aber überhaupt nichts. Dazu braucht man Pflichtbeiträge (zum Leistungsfall-Datum der EM-Rente mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren und insgesamt mindestens 5 Jahre Wartezeit).
aufantragam 23.04.2024 | 08:09
dort nachzulesen: "Nachdem in der Rentenversicherung eine Mehrfachversicherung möglich ist, ist eine Versicherungspflicht (auf Antrag) nach § 4 Abs. 2 SGB VI nicht ausgeschlossen, wenn parallel eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Ebenfalls führt eine Versicherungspflicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht zum Ausschluss der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 2 SGB VI. Gleiches gilt auch bei einer Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte."
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