Der Vordruck trägt die Bezeichnung "V210"
Sie können diesen Vordruck auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung finden:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/sid_E4E6C45C5F817B47D073B4F9BB43A335/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/V0210.html
Die Sachbearbeitung sendet Ihnen aufgrund eines gestellten Antrages gerne eine Auskunft zu, anhand der Sie bzw. Ihr Arbeitgeber dann eine Entscheidung treffen kann. Die Gültigkeit des in der Auskunft genannten Betrages gilt für drei Monate.
Für die Antragstellung müssen Sie das 54. Lebensjahr bereits vollendet haben. Außerdem muss die Möglichkeit bestehen, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente tatsächlich erfüllt werden können.
Sofern die Beiträge vorher gezahlte worden sind, wird die Rentenzahlung direkt ohne Minderung der Rente bewilligt.
Auch wenn Sie bereits eine vorzeitige Altersrente mit Rentenabschlägen beziehen, können Sie Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung entrichten. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sind die Beiträge jedoch rechtswirksam gezahlt worden, können diese Beiträge grundsätzlich nicht mehr erstattet werden. Dies gilt auch, wenn Sie eine Altersrente in Anspruch nehmen, bei der sich eine geringere oder gar keine Rentenminderung ergibt. Die Beiträge wirken aber auch in diesem Fall rentenerhöhend.