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Experten-Antwort

freiwillige Einzahlung Rentenbeträge

von Diana Zühlke28.07.2010 | 11:56
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe zwei Fragen zum Thema freiwillige Einzahlung von Rentenbeiträgen. 1. Gibt es für den nachstehenden Fall bei Ihnen Formulare bzw. wie werden die Beträge berechnet? Fall: Mitarbeiter, denen betriebsbedingt gekündigt wird, wird angeboten, dass der Arbeitgeber die fehlenden Rentenbeiträge, die die Mitarbeiter, wenn ihnen nicht gekündigt worden wäre, bis zum Erreichen der ungekürzten Rente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingezahlt hätten, übernimmt. Wie genau berechnet sich dieser Betrag? Wie ist das genaue Vorgehen? 2. Die zweite Frage lautet: Bekommt der Mitarbeiter, der dann beispielsweise mit 63 Jahren in theoretisch gekürzte Rente geht, sofort mit Beginn der Rentenzahlung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund die ungekürzte Rente monatlich ausgezahlt, wenn der Arbeitgeber die erforderliche Summe als Einmalzahlung an die Deutsche Rentenversicherung Bund gezahlt hat? Für eine schnelle Rückmeldung wäre ich dankbar. Diana Zühlke

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Vordruck trägt die Bezeichnung "V210"

Sie können diesen Vordruck auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung finden:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/sid_E4E6C45C5F817B47D073B4F9BB43A335/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/01__formulare/01__versicherung/V0210.html

Die Sachbearbeitung sendet Ihnen aufgrund eines gestellten Antrages gerne eine Auskunft zu, anhand der Sie bzw. Ihr Arbeitgeber dann eine Entscheidung treffen kann. Die Gültigkeit des in der Auskunft genannten Betrages gilt für drei Monate.

Für die Antragstellung müssen Sie das 54. Lebensjahr bereits vollendet haben. Außerdem muss die Möglichkeit bestehen, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente tatsächlich erfüllt werden können.

Sofern die Beiträge vorher gezahlte worden sind, wird die Rentenzahlung direkt ohne Minderung der Rente bewilligt.

Auch wenn Sie bereits eine vorzeitige Altersrente mit Rentenabschlägen beziehen, können Sie Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung entrichten. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Sind die Beiträge jedoch rechtswirksam gezahlt worden, können diese Beiträge grundsätzlich nicht mehr erstattet werden. Dies gilt auch, wenn Sie eine Altersrente in Anspruch nehmen, bei der sich eine geringere oder gar keine Rentenminderung ergibt. Die Beiträge wirken aber auch in diesem Fall rentenerhöhend.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Stimme dem Beitrag von Feli zu: Durch die Beiträge, die bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme nicht mehr gezahlt werden, führen zumindest zu einer indirekten Minderung der vielleicht erwarteten Rentenhöhe - insofern ist dies bei den Hochrechnungen, die die Deutsche Rentenversicherung bei Ihren Rentenauskünften und Renteninformationen angibt, zu bedenken. Bei diesen Hochrechnungen wird immer davon ausgegangen, dass der Durschnittsverdienst der letzten fünf Jahre bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin erzielt wird.

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5 Antworten

RFnam 28.07.2010 | 13:12
1.) Dazu gibt es den Vordruck V210 - Antrag auf Auskunft über die Höhe der eitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters -. Vom Arbeitgeber müssen die Entgeltdaten eingetragen werden. Auf der Grundlage der vorgesehenen Rente und des Rentenbeginns wird die Höhe der Ausgleichszahlung ermittelt und mit Bescheid festgestellt. 2.) An den Rentenabschlägen ändert sich nichts. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages ist die Rentenkürzung bereits berücksichtigt.
Feliam 28.07.2010 | 15:22
Zu beachten ist bei der ganzen Beitragszahlung, dass durch die Einzahlung nur der Ausgleich für den Betrag erreicht wird, der die Kürzung der Rente (0,3% pro Monat) ausmacht. Die tatsächlich nicht gezahlten Beiträge aus dem Arbeitsentgelt, die nicht mehr gezahlt werden, weil man ja vorzeitig in Rente gegangen ist, fehlen immer an der Höhe der Rente und können nicht durch eine eigene Einzahlung ausgeglichen werden.
RFnam 28.07.2010 | 16:47
Zur Verdeutlichung ein fiktives Beispiel: Regelalterrente mit dem 65. Lebensjahr erreicht. Vorgezogene Altersrente mit dem 63. Lebensjahr möglich, aber mit 7,2 % (24 x 0,3 %) Abschlag. Mit den Angaben im Vordruck V210 wird ein Beitrag ausgerechnet, der den Rentenabschlag von 7,2 % ausgleicht. Wenn dieser Beitrag überwiesen ist, wird die Rente so berechnet, als ob kein Abschlag erfolgt ist. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist abhängig vom bisherigen Verdienst und dürfte erfahrungsgemäß im fünfstelligen EUR-Bereich (erste Ziffer grösser als 1) liegen. Wie der User Feli bemerkte, erfolgt damit keine Ausgleichszahlung für die zwei Jahre bis zur Regelaltersrente. Dafür sieht das Rentenrecht keine Möglichkeit vor. Unbenommen bleibt aber die Möglichkeit, dass der AG an den AN für die zwei Jahre bis zur Regelaltersgrenze eine gesonderte Abfindung zahlt; das sind dann aber betriebinterne Regelungen ausserhalb des Rentenrechts. Das Anliegen des § 187a SGB VI besteht darin, dass eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge in Anspruch genommen werden kann. ------------------------------------------------------------ § 187a SGB VI - Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (Auszug) (1) Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Berechtigung zur Zahlung setzt voraus, dass der Versicherte erklärt, eine solche Rente zu beanspruchen. ...
Diana Zühlkeam 30.07.2010 | 11:14
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Leider habe ich noch nicht ganz folgenden Satz: "Wie der User Feli bemerkte, erfolgt damit keine Ausgleichszahlung für die zwei Jahre bis zur Regelaltersrente. Dafür sieht das Rentenrecht keine Möglichkeit vor" verstanden. Könnten Sie bitte nochmals versuchen mir den zu erklären? Vielen Dank
RFnam 30.07.2010 | 12:53
Das soll heissen, dass nur die Rentenminderung ( Abschläge) zum Beginn der vorgezogenen Altersrente ausgeglichen werden kann. Sie könnten auch erst mit 64 in die vorgezogene Altersrente gehen, dann braucht der AG nur die Minderung von 3,6 % ausgleichen. Für den Zeitraum vom Beginn der vorgezogenen Altersrente bis zum möglichen Beginn einer Regelaltersrente sind keine Ausgleichszahlungen möglich.
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