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Experten-Antwort

Freiwillige Einzahlung zur Vermeidung der Abschlags bei Erwerbsminderungsrente

von mp31.01.2014 | 20:26
2134 Ansichten
6 Antworten

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Erhalte Erwerbsminderungsrente. Gehe demnächst mit 65+ in Regelaltersrente. Möchte den Abschlag von 10,2% vermeiden durch freiwillige Einzahlung. Wie funktioniert das, bzw. wie errechnet sich die Höhe der Nachzahlung als Einmalbetrag? Was muss ich sonst noch beachten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag mp,

laut Ihren Angaben beziehen Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung mit einer Minderung in Höhe von 10,2 %.

Eine Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung infolge vorzeitiger Inanspruchnahme ist bei einer Renten wegen Erwerbsminderung nicht vorgesehen.

Diese Möglichkeit gibt es nur für die Altersrenten.

Eine Beitragszahlung ist nur für die Rentenminderung zulässig, die sich durch die vorgezogene Altersrente zusätzlich ergibt.

Wenn Sie also mit Erreichen Ihrer Regelaltergrenze in die Regelaltersrente gehen, gibt es für Sie konkret keine zusätzliche Minderung durch eine vorgezogene Altersrente, damit auch keine Möglichkeit der Beitragszahlung.

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5 Antworten

Sozialröchler?am 31.01.2014 | 20:43
Sorry, ich habe überlesen, dass Sie schon Rente wegen Erwerbsminderung beziehen. Die bereits übernommene Rentenminderung aus der Rente wegen Erwerbsminderung ist kein Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente und kann meines Wissens auch nicht durch Einmalzahlung eines Beitrags ausgeglichen werden.
Sozialröchler?am 31.01.2014 | 20:35
Verwenden Sie das Formular V210 und senden Sie es an Ihren Rentenversicherungsträger. Hier erhältlich: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_…
Lattyam 31.01.2014 | 20:54
Einmal Abschlag- immer Abschlag beim EM-Rentner.
mpam 02.02.2014 | 19:03
Was meint der Experte. Die Stiftung 'Finanztest' empfiehlt das Formular V060.
Feliam 03.02.2014 | 09:23
Eine Ausgleichszahlung für den in der EM-Rente enthaltenen Abschlag, der sich in der Regelaltersrente fortsetzt, ist nicht möglich. Maximal wäre bei einem vorzeitigen Altersrentenbezug mit mehr als 10,2% Kürzung die "Mehr"-Kürzung ausgleichbar gewesen.
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