Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden (vgl. § 187 a SGB VI). Der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steht der Zahlung nicht entgegen. Welcher Betrag eingezahlt werden kann und was dies im Einzelnen ausmacht, kann so allgemein nicht gesagt werden. Sie sollten sich diesbezüglich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung informieren.