Wer wird Mitglied in der KVdR?
In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen
Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte
dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine
Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für den besteht auch in der sozialen
Pflegeversicherung eine Versicherung.
Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland. Sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen
wurde, gilt als Beginn der Rahmenfrist
- der Tag der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
- wenn eine Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht
bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres oder
- bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt.
Neben den Zeiten einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und den Zeiten einer
Familienversicherung werden als Vorversicherungszeit auch angerechnet:
- 3 Jahre für jedes Kind sowie
- Zeiten in der Sozialversicherung, in der freiwilligen Krankheitskostenversicherung oder in einem
Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet (bis 31.12.1990).
Für selbständige Künstler und Publizisten gilt eine erleichterte Vorversicherungszeit.
Auch für Waisenrentner gelten erleichterte Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der
Krankenversicherung (vergleiche Frage 4).
Für Rentenantragsteller, die bereits wegen des Bezugs einer Rente (Rente aus eigener Versicherung oder
Hinterbliebenenrente) in der KVdR versichert sind, gilt die Vorversicherungszeit für jede weitere Rente als erfüllt.
Kann ich Mitglied der KVdR werden, auch wenn ich die Vorversicherungszeit nicht erfülle?
Die Vorversicherungszeit wird für Personen nach §§ 1, 17a Fremdrentengesetz oder nach § 20 Gesetz zur
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung nicht gefordert, wenn
die Zugehörigkeit zum vorgenannten Personenkreis (zum Beispiel anerkannte Spätaussiedler) nachgewiesen ist
und der Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Rentenantragstellung in die Bundesrepublik Deutschland
verlegt wurde.