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Experten-Antwort

Freiwillige Krankenversicherung von Spätaussiedlern im Rentenalter

von AnSei06.02.2019 | 16:31
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Einen schönen Guten Tag, ich hätte gerne eine Expertenmeinung zum folgenden Sachverhalt und einen Tipp, wie ich mein Problem lösen kann. Mein Onkel, der 1946 geboren ist, ist vor zwei Monaten (Dezember 2018) als Spätaussiedler aus Kasachstan nach Deutschland gekommen. Er war in Kasachstan seit 2009 Rentner. Der Status als Spätaussiedler nach § 4 BVFG ist anerkannt. Einer der ersten Pflichttermine war der Termin bei der Krankenkasse. Mein Onkel als Rentner soll freiwillig versichert werden, seine Ehefrau (§ 7 BVFG) familienversichert. Nach dem ganzen Hin und Her zu den Vertragsunterlagen hat mir die Krankenkasse heute mitgeteilt, dass ein Nachweis der Versicherung im Herkunftsland zu erbringen ist. Wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird, so kann kein Versicherungsverhältnis zustande kommen. Nach meinem Kenntnisstand, so hat es mir auch mein Onkel erklärt, gibt es in Kasachstan so was wie eine Krankenversicherung nicht. Vor allem als Rentner hat man einen kostenfreien Zugang zur ärztlichen Grundversorgung. Meine Fragen: 1. Handelt es sich bei diesem Nachweis, der zu erbringen ist, um den Nachweis der Vorversicherungszeit? 2. Und falls diese Bescheinigung doch ausgestellt werden kann, welche Stelle kann diesen Nachweis erbringen? 3. Kann diese Voraussetzung umgangen werden? 4. Oder liegt es einfach an der Krankenkasse, dass sie sich um die Versicherung von Rentnern "drücken" will, weil die Gefahr von höheren Kosten höher ist als bei Nichtrentnern und wir bei einer anderen Krankenkasse unser Glück versuchen können. Ich wäre für eine baldige Rückmeldung unendlich dankbar, da ich so ziemlich am Ende mit meinem Latein bin und die armen Menschen eine Krankenversicherung dringend benötigen. Vielen Dank und viele Grüße!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wer wird Mitglied in der KVdR?

In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen

Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte

dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine

Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für den besteht auch in der sozialen

Pflegeversicherung eine Versicherung.

Als Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte

Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland. Sofern keine Erwerbstätigkeit aufgenommen

wurde, gilt als Beginn der Rahmenfrist

- der Tag der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des

Lebenspartnerschaftsgesetzes oder

- wenn eine Ehe oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht

bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres oder

- bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt.

Neben den Zeiten einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und den Zeiten einer

Familienversicherung werden als Vorversicherungszeit auch angerechnet:

- 3 Jahre für jedes Kind sowie

- Zeiten in der Sozialversicherung, in der freiwilligen Krankheitskostenversicherung oder in einem

Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet (bis 31.12.1990).

Für selbständige Künstler und Publizisten gilt eine erleichterte Vorversicherungszeit.

Auch für Waisenrentner gelten erleichterte Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der

Krankenversicherung (vergleiche Frage 4).

Für Rentenantragsteller, die bereits wegen des Bezugs einer Rente (Rente aus eigener Versicherung oder

Hinterbliebenenrente) in der KVdR versichert sind, gilt die Vorversicherungszeit für jede weitere Rente als erfüllt.

Kann ich Mitglied der KVdR werden, auch wenn ich die Vorversicherungszeit nicht erfülle?

Die Vorversicherungszeit wird für Personen nach §§ 1, 17a Fremdrentengesetz oder nach § 20 Gesetz zur

Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung nicht gefordert, wenn

die Zugehörigkeit zum vorgenannten Personenkreis (zum Beispiel anerkannte Spätaussiedler) nachgewiesen ist

und der Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Rentenantragstellung in die Bundesrepublik Deutschland

verlegt wurde.

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5 Antworten

Rentenschmiedam 06.02.2019 | 16:45
Hallo, diese Fragen sollten Sie in einem Forum der Krankenversicherung stellen. Die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner prüft alleine die Krankenkasse und nicht die Rentenversicherung. Zur Klärung der Frage was mit der Versicherung im Herkunftsland gemeint ist würde ich explizit noch einmal die Krankenkasse befragen. Möglich ist, dass sie eine Aufstellung der Beitragszeiten zum kasachischen Rentenfonds haben will. Die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sind im Übrigen gesetzlich festgelegt, die KV kann sich da eigentlich um nichts "drücken". Mit besten Wünschen für einen guten Ausgang.
AnSeiam 06.02.2019 | 16:47
Vielen Dank für die prompte Rückmeldung!!!
Modi1969am 06.02.2019 | 17:32
Hallo, Wenn Ihr Onkel als Spätaussiedler im Rentenalter nach Deutschland kommt, hat er -sofern wenigstens 5 Jahre in Kasachstan bzw. dem Herkunftsland gearbeitet wurde - über die Anrechnung dieser Beschäftigungszeiten über das FRG einen deutschen Rentenanspruch, der mit Zuzugstag beginnt. Über die Rentenantragstellung wird der Zugang zur KVdR bei der Krankenkasse geprüft. Beantragt ein Spätaussiedler innerhalb von 10 Jahren nach Zuzug Rente, ist die KVdR erfüllt. Daher -schnellstmöglich Altersrente beantragen...
Schadeam 06.02.2019 | 20:51
Die 10 Jahres Frist dürfte ja zu schaffen sein wenn er im Dezember 2018 nach D gekommen ist. Da wird er doch bis Dezember 2028 mit dem Antrag in die Pötte kommen - ein Rentner hat doch Zeit und das Sozialamt wird ihn ohnehin "drängen".... :)
AnSeiam 07.02.2019 | 08:48
Vielen Dank für die Anregungen!!! Der Rentenantrag ist schon gestellt, mir macht die Krankenversicherung Probleme. Es hätte ja sein können, dass mir hier jemand einen hilfreichen Tipp dazu geben könnte. Viele Grüße
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