Wenn Sie in einem Land der Europäischen Union (EU) beschäftigt sind, gilt hierfür das Europarecht. Die entsprechende Gesetzgebung ist in den EG-Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 geregelt. Jeder EU-Staat zahlt unter unterschiedlichen Voraussetzungen eine Rente. Deshalb prüft jeder Versicherungsträger den Rentenanspruch nach seinen Rechtsvorschriften. Um aber die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) zu erfüllen, können Versicherungszeiten, die Sie in anderen EU-Staaten zurückgelegt haben, mit Ihren deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Umgekehrt geht das genauso. Diese Versicherungszeiten zählen aber nur für die Anspruchsprüfung, sie beeinflussen nicht die Rentenhöhe. Das heißt, jeder EU-Staat zahlt später aus den dort zurückgelegten Versicherungszeiten eine eigene Rente. Wenn Sie also in einem EU-Land arbeiten, ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen in Deutschland dem Grunde nach gar nicht erforderlich. Erkundigen Sie sich doch bitte direkt bei Ihrem zuständigen Deutschen Rentenversicherungsträger, ob die weitere Zahlung überhaupt sinnvoll ist.