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Experten-Antwort

freiwillige nachträgliche RV Beiträge

von Geri27.07.2014 | 19:11
1022 Ansichten
8 Antworten
Guten Abend Ich bin seit 10 Jahren selbständig und habe nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Bin aber privat gut abgesichert. Jetzt lese ich dauernd von Erwerbslosigkeit. Wäre es möglich jetzt wieder erneut in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen um sich im Falle eines Unfalls etc. diese zu sichern? Kann man Beiträge nachzahlen? Mit wieviel muß man da pro Monat rechnen und macht das überhaupt Sinn? Danke

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.07.2014 | 11:06

7 Antworten

Geriam 27.07.2014 | 23:29
Verstehe ich nicht mit dem 1.1.2014?? Sollte nur vorbeugend sein. Wenn ich jetzt z.b. die nächsten acht Jahre einzahlen würde und dann Unfall etc. Dann wären doch die Voraussetzungenffür eine EM Rente erfüllt oder sehe ich das falsch? Danke für eine genaue Erklärung
Anonymam 27.07.2014 | 21:48
Da der 31.03. schon vorbei ist, können freiwillige Beiträge nur noch für die Zeit ab 01.01.14 gezahlt werden. Wenn die Beiträge allein für die EM-Rente sein sollen, wird es nicht viel bringen. Bei der versicherungsrechtlichen Voraussetzung müssen 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vorliegen.
Anonymam 28.07.2014 | 05:49
Nein, die Voraussetzungen wären nicht erfüllt. Es müssen Pflichtbeiträge sein, keine frewilligen Beiträge. Freiwillige Beiträge müssen bis zum 31.03. des Folgejahres gezahlt werden. Weil der 31.03.14 schon vorbei ist, sind keine freiw. Beiträge für 2013 möglich. Für 2014 dürfen sie noch bis 31.03.15 gezahlt werden.
=//=am 28.07.2014 | 10:39
Die einzige Möglichkeit, sich wieder einen Erwerbsminderungsschutz aufzubauen, ist die Entrichtung von PFLICHTBEITRÄGEN. Dies können Sie bei der DRV beantragen, denn auch Selbständige, die nicht von Gesetzes wegen versicherungspflichtig sind, können sich pflichtversichern. Allerdings können Sie eine Pflichtversicherung nicht so einfach wieder beenden, sondern erst, wenn die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird. Auch bezüglich der Höhe solten Sie sich bei der DRV beraten lassen.
B´sonam 29.07.2014 | 08:13
=//= schrieb

Die einzige Möglichkeit, sich wieder einen Erwerbsminderungsschutz aufzubauen, ist die Entrichtung von PFLICHTBEITRÄGEN. Dies können Sie bei der DRV beantragen, denn auch Selbständige, die nicht von Gesetzes wegen versicherungspflichtig sind, können sich pflichtversichern. Allerdings können Sie eine Pflichtversicherung nicht so einfach wieder beenden, sondern erst, wenn die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird.

Auch bezüglich der Höhe solten Sie sich bei der DRV beraten lassen.

Die von Ihnen angedachte Antragspflichtversicherung für Selbständige ist bei Geri nicht mehr möglich. Ein Antrag auf Versicherungspflicht ist nur innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der selbst. Tätigkeit möglich. @ Geri : Suchen Sie sich einen Minijob und stocken Sie die Beiträge auf, dann haben sie nach 3 Jahren wieder einen Anspruch auf die Erwerbsmidnerungsrente ;-)
Geriam 29.07.2014 | 18:51
Vielen Dank für die vielen Antworten. Das mit den über 5 Jahren ist schade!! Ich verstehe nur das mit dem Mini Job nicht. Wenn ich selbständig bin und suche mir z.b. einen 480 Euro sind das glaube ich immer, wie habe ich dann wieder Anrecht auf die Rentenversicherung? Und evtl. wieder Anrecht auf Erwerbslosenrente im Notfall??Bitte nochmals um genaue Erklärung. Danke schon mal Schon mal Danke
B´sonam 30.07.2014 | 12:18
Geri schrieb

Vielen Dank für die vielen Antworten.

Das mit den über 5 Jahren ist schade!!

Ich verstehe nur das mit dem Mini Job nicht. Wenn ich selbständig bin und suche mir z.b. einen 480 Euro sind das glaube ich immer, wie habe ich dann wieder Anrecht auf die Rentenversicherung?

Und evtl. wieder Anrecht auf Erwerbslosenrente im Notfall??Bitte nochmals um genaue Erklärung.

Danke schon mal

Schon mal Danke

Hallo Geri, man ist mittlerweile als Minijobber (bis 450 EUR) automatisch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung (mit einem Eigenbeitrag von aktuell 3,9 % des Verdienstes aus dem Minijob), von dieser Pflicht könnte man sich befreien lassen (was sie jedoch NICHT tun sollten ;-)). Voraussetzung für einen Anspruch auf die Rente wegen Erwerbsminderung ist, dass man in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EM mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen hat. Das heißt für Sie : Nach 3 Jahren Minijob (selbst wenn sie nur 150 oder 200 EUR verdienen) hätten Sie den Anspruch. Ihrre Selbständigkeit bleibt bei der Beitragsberechnung komplett außen vor. Gruß B´son
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