Hallo OlliM1980,
die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Zeiten einer schulischen Ausbildung ist nur möglich, wenn diese Zeiten nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können.
Der von Ihnen genannte Zeitraum vom 07.05.1997 bis 28.06.2000 wird als Anrechnungszeit berücksichtigt. Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist für diesen Zeitraum somit nicht möglich.
Sie können lediglich für die Zeit vom Mai 1996 bis April 1997 (Zeit nach dem vollendeten 16. Lebensjahr) freiwillige Beiträge nachzahlen.
Der Bezug der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist nach Vollendung des 65. (!) Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren möglich.
Sie vollenden am 06.05.2045 Ihr 65. Lebensjahr. Daher ist der frühestmögliche Rentenbeginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst am 01.06.2045 möglich, sofern die Wartezeit von 45 Jahren bis dahin erfüllt wird.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden grundsätzlich Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit und Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen, angerechnet.
Die Anrechungszeit vom 07.05.1997 bis 28.06.2000 zählt nicht für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren mit!
Sie könnten durch Nachzahlung freiwilliger Beiträge die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, so dass Sie zum 01.06.2045 anstatt zum 01.08.2045 in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen könnten.