Hallo Bernd ER,
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden, wirken sich bei dem nächsten Leistungsfall aus. In dem Fall bei der anschließenden Altersrente (z.B. Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
Bei einem Rentenbeginn zum 01.03.2024 werden freiwillige Beiträge, die vor dem 01.03.2024 für Januar und Februar 2024 gezahlt werden, in die Berechnung der Altersrente mit Rentenbeginn 01.03.2024 einbezogen.
Wird eine Vollrente als Altersrente für schwerbehinderte Menschen
bezogen, ist die freiwillige Versicherung bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. D.h. es könnten in Ihrem Fall noch über den 01.03.2024 hinaus weiterhin freiwillige Beiträge gezahlt werden, die sich dann bei einer Neuberechnung der Altersrente, nach Vollendung der Regelaltersgrenze auswirken würden.