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Experten-Antwort

freiwillige Rentenbeiträge rentenerhöhend

von Bernd ER28.09.2020 | 18:38
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1) Wirken die freiwilligen Rentenbeiträge, die ich während meiner vollen Erwerbsminderungsrente zahlte, schon rentenerhöhend aus ab Erreichen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (also zwei Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze) oder erst bei Erreichen der Regelaltersrente? 2) Ich erhalte meine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab März 2024. Kann ich noch im Januar und Februar 2024 den dann für das Jahr geltenden Jahreshöchstbeitrag in einer Summe zahlen? Ab Erhalt der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind wohl keine freiwilligen Rentenbeiträge mehr an die DRV möglich ?? Danke für eine Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bernd ER,

freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden, wirken sich bei dem nächsten Leistungsfall aus. In dem Fall bei der anschließenden Altersrente (z.B. Altersrente für schwerbehinderte Menschen).

Bei einem Rentenbeginn zum 01.03.2024 werden freiwillige Beiträge, die vor dem 01.03.2024 für Januar und Februar 2024 gezahlt werden, in die Berechnung der Altersrente mit Rentenbeginn 01.03.2024 einbezogen.

Wird eine Vollrente als Altersrente für schwerbehinderte Menschen

bezogen, ist die freiwillige Versicherung bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. D.h. es könnten in Ihrem Fall noch über den 01.03.2024 hinaus weiterhin freiwillige Beiträge gezahlt werden, die sich dann bei einer Neuberechnung der Altersrente, nach Vollendung der Regelaltersgrenze auswirken würden.

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5 Antworten

Ergänzungam 28.09.2020 | 19:51
Vor allem wirken sich die freiwilligen Beiträge während der Zurechnungszeit nur dann aus, wenn Sie höher sind als die schon bewertete Zurechnungszeit.
W°lfgangam 29.09.2020 | 19:58
Vor allem wirken sich die freiwilligen Beiträge während der Zurechnungszeit nur dann aus, wenn Sie höher sind als die schon bewertete Zurechnungszeit.
Sind es Mindestbeiträge? dann mindert es die die Rente ??
...bei einer vollen EM-Rente bis zur Regelaltersgrenze kann keine Minderung eintreten, da die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (PEP) aus der EM-Rente besitzgeschützt sind, auch wenn die Neuberechnung der Altersrente zunächst zu kleineren PEP führt. Und, nebenbei, selbst freiw. Höchstbeiträge müssen in Summe für das ganze neuberechnete Versicherungsleben nicht zu einem Mehrwert an PEP für die Altersrente führen. Interessehalber: Woher haben Sie eigentlich Ihre fundamentalen Erkenntnisse zur Rentenberechnung, um auf die Frage eine Antwort dieser Art geben zu müssen? ;-) Gruß w.
Bernd ERam 27.11.2020 | 17:31
Ich erhalte die volle Erwerbsminderungsrente und möchte für 2020 freiwillge Rentenbeiträge zahlen. Ich fand unterschiedliche Jahres-Höchtbeträge für 2020: 1) Höchstbeitrag (1 283,40 Euro × 12 = 15 400,80 Euro) quelle: file:///C:/Users/as/AppData/Local/Temp/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.pdf oder 2) ...Denn die Beiträge zur Rentenversicherung kannst Du nur innerhalb bestimmter Grenzen von der Steuer absetzen: Der Höchstbetrag beträgt im Jahr 2020: 25.046 Euro Quelle: https://www.finanztip.de/gesetzliche-rentenversicherung/freiwill… Für eine kurze Info danke ich Ihnen
Tippam 27.11.2020 | 19:19
Sie können sich eine entsprechende Proberentenberechnung anfordern. Aus dieser könnten Sie dann die Wirkung der freiwilligen Beiträge auf eine folgende Altersrente entnehmen. Wenn man aber erst Ende November auf die Idee kommt, noch für 2020 freiwillige Beiträge zu zahlen, wird das mit der Proberentenberechnung bis zum Jahresende wohl nichts mehr werden. Nebenbei sollten Sie sich in Ihrem Rentenbescheid die Dauer und Bewertung der Zurechnungszeit ansehen. Zumindest während der Zurechnungszeit könnten sich freiwillige Beiträge nicht oder nur unzureichend auf eine spätere Altersrente auswirken.
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