Guten Morgen,
im Rahmen einer frewilligen Versicherung hat der Rentenversicherungsträger weder ein Forderungs- noch ein Beitreibungsrecht.
Sie bekommen daher nur den Hinweis, das Sie bis zu einer vollständigen Beitragszahlug noch "im Rückstand" sind. Dieser Hinweis ergeht, weil die freiwilligen Beiträge für 2021 nur bis zum 31.03.2023 gezahlt werden können. Sie sind aber nicht an den bisher gewählten Beitrag gebunde, es reicht zur Belegung eines jeden Mnoats auch der Mindestbeitrag aus.
Wenn Sie zum 31.03.2022 noch ein wenig Zeit gewinnen wollen, teilen Sie dem Rentenversicherungsträger mit, dass sie den Mindestbeitrag zahlen und Sie eine geänderte Beitragrechnung haben möchten (Fristunterbrechung nach § 197 Abs. 2 SGB VI).
Dann verlängert sich die Zahlungsfrist nochmal um 3 Monate ab Zugang der neuen Beitragsrechnung. Danach haben Sie aber keine Möglichkeit mehr, die Beiträge für 2021 noch zu zahlen. Eine Zahlung der Beiträge in Raten ist nicht möglich.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo,
in der Broschüre steht aber folgendes:
Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Sie können pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen. Einen gezahlten Beitrag können Sie nachträglich allerdings nicht mehr ändern.
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