Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo bubbi,
wir möchten ihre Fragen nachfolgend beantworten.
1. Auskunft über den Anteil der Rente, der auf freiwilligen Beiträgen beruht.
Standardmäßig wird der „freiwillige Teil" der Rente bislang in den Rentenbescheiden/Rentenauskünften nicht ausgewiesen. Es ist auch nicht vorgesehen, dass dieser Anteil den Rentnern selbst mitgeteilt wird.
Voraussetzung hierfür ist vielmehr eine Anfrage des Grundsicherungsamt. Liegt eine solche vor, so werden in einer speziellen Auskunft „die anteiligen Rentenleistungen in brutto und prozentualen Anteil zur Gesamtrente ausgewiesen. Diese Auskunft ist ausschließlich für die Grundsicherungsämter bestimmt.
Der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der im Sinne des § 82 Abs. 5 S. 1 SGB XII auf freiwilliger Grundlage erworben wurde, ergibt sich aus dem Verhältnis der Entgeltpunkte aus freiwilligen Beiträgen zu den Gesamtentgeltpunkten der Rente. Dieses Verhältnis ist für den Regelfall auf den Bruttobetrag der Rente zu übertragen.
Diese Berechnung müssten Sie anhand einer ausführlichen Rentenauskunft mit allen Berechnungsanlagen ggfls. selbst durchführen.
2. Anrechnung von s.g. FZR-Beiträgen in der ehemaligen DDR als freiwillige Beiträge.
Auch freiwillige Beiträge nach DDR-Recht werden entsprechend berücksichtigt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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