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Experten-Antwort

Freiwillige Rentenbeiträge und Grundsicherung im Alter

von bubbi13.01.2022 | 08:03
229 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich gehe dieses Jahr in die Regelaltersrente und könnte Grundsicherung beantragen. Seit einiger Zeit wirken sich freiwillig gezahlte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung positiv auf die Grundsicherung aus. Meine Fragen : 1. Wie erhalte ich Auskunft über den Anteil meiner Rente, die auf freiwilligen Beiträgen beruht ? In der Renteninfo ist nichts ablesbar. 2. Werden auch die s.g. FZR Beiträge in der DDR als freiwillige Beiträge angerechnet ? Vielleicht könnten Sie mit einfachen Worten beschreiben, auf welcher Grundlage der Vergleich der Rentenanteile aus Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen erfolgt (Beiträge, Punkte o.a.) Vielen Dank.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.01.2022 | 10:24

Hallo bubbi,

wir möchten ihre Fragen nachfolgend beantworten.

1. Auskunft über den Anteil der Rente, der auf freiwilligen Beiträgen beruht.

Standardmäßig wird der „freiwillige Teil" der Rente bislang in den Rentenbescheiden/Rentenauskünften nicht ausgewiesen. Es ist auch nicht vorgesehen, dass dieser Anteil den Rentnern selbst mitgeteilt wird.

Voraussetzung hierfür ist vielmehr eine Anfrage des Grundsicherungsamt. Liegt eine solche vor, so werden in einer speziellen Auskunft „die anteiligen Rentenleistungen in brutto und prozentualen Anteil zur Gesamtrente ausgewiesen. Diese Auskunft ist ausschließlich für die Grundsicherungsämter bestimmt.

Der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der im Sinne des § 82 Abs. 5 S. 1 SGB XII auf freiwilliger Grundlage erworben wurde, ergibt sich aus dem Verhältnis der Entgeltpunkte aus freiwilligen Beiträgen zu den Gesamtentgeltpunkten der Rente. Dieses Verhältnis ist für den Regelfall auf den Bruttobetrag der Rente zu übertragen.

Diese Berechnung müssten Sie anhand einer ausführlichen Rentenauskunft mit allen Berechnungsanlagen ggfls. selbst durchführen.

2. Anrechnung von s.g. FZR-Beiträgen in der ehemaligen DDR als freiwillige Beiträge.

Auch freiwillige Beiträge nach DDR-Recht werden entsprechend berücksichtigt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

rosebudam 13.01.2022 | 15:36
Beiträge zur FZR zählen definitiv nicht als zusätzliche freiwillige Altersvorsorge, weil "alle Einnahmen, die der Leistungsberechtigte aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt" ausgenommen sind.
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