Hallo Sofie,
wenn ich Sie richtig verstehe, bezahlen Sie bereits seit 01.01.2019 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.
Demnach haben Sie die Lücke die nach dem Ende des ALG II- Bezugs entstanden ist bereits "gefüllt".
Für die Wartezeit von 5 und 35 Jahren zählen die freiwilligen Beiträge mit. Für die Wartzeit von 45 Jahren zählen die freiwilligen Beiträge nur mit, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegen.
Relevant ist jedoch, ob Ihre Frage auf die Erfüllung von Voraussetzungen für eine Altersrente oder die Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsrentenschutzes abzielt.
Hier wäre zu prüfen, ob Sie mit freiwilligen Beiträgen überhaupt den Erwerbsminderungsschutz aufrecht erhalten können. Dazu müssten Sie die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI erfüllen.
Dabei wäre auch zu prüfen, ob Meldung beim Arbeitsamt (Arbeitslos ohne Leistungsbezug) überhaupt als Anrechnungszeit zu berücksichtigen wäre.
Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist sehr komplex und lässt sich daher in diesem Forum nicht abschließend klären.
Wir empfehlen Ihnen daher ein Beratungsgespräch.