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Experten-Antwort

freiwillige rentenversicherung zwei Jahren

von Deutschland-Spanien16.06.2025 | 20:44
212 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Können freiwillige Beiträge (freiwillige Rentenversicherung) zur deutschen Sozialversicherung in den zwei Jahren vor dem Renteneintrittsalter von 65 Jahren geleistet werden, wenn 33 Jahre angerechnet sind (30 Jahre in einem europäischen Land und 3 in Deutschland), um mit diesen zwei Jahren freiwilligen Beiträgen die 35 Jahre Anrechnung zu erreichen? Arbeitslosigkeit ohne Erhalt von beitragsabhängiger Unterstützung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Deutschland-Spanien,

 

grundsätzlich können Sie freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung einzahlen, wenn Sie nicht pflichtversichert sind und auch kein Bezug von Sozialleistungen mit Beitragszahlung vorliegt.

Ein Anspruch besteht, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder die deutsche Staatsangehörigkeit haben und im Ausland leben.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

5 Antworten

Schadeam 16.06.2025 | 21:11
Grundsätzlich schon, wenn man in D nicht pflichtversichert ist. Aber was verstehen Sie unter Arbeitslosigkeit ohne beitragsabhängiger Unterstützung? Und ob sich das rechnet bei einer aus 3 deutschen Jahren errechneten Rente? Fragestellung dürfte sich eher für eine persönliche Beratung und weniger für ein Forum eignen.
Anti-Maximilianeam 17.06.2025 | 06:50
Der Neid, Dein mieser Charakter und Deine persönliche Lebensmisere kommen bei jedem Deiner Beiträge zum Vorschein. Ekelhaft!
Deutschland-Spanienam 17.06.2025 | 11:21
Zitat von Experte/in anzeigen
Ich verstehe aus den Kommentaren, dass für Akkreditierungszeiträume von 35 Jahren die Regel für sehr lange Zeiträume (45 Jahre) nicht gilt, dass man zwei Jahre vor dem Renteneintrittsjahr keine freiwilligen Beiträge leisten kann. Auf der anderen Seite verstehe ich, dass ich, wenn ich mehr als ein Jahr in Deutschland gearbeitet habe, trotzdem freiwillige Beiträge leisten kann, selbst wenn ich kein Deutscher bin und nicht mehr in Deutschland lebe. Was die Arbeitslosigkeit in Spanien betrifft, beziehe ich mich auf die Zeit nach dem Erhalt des beitragsabhängigen Arbeitslosengeldes, wenn man bei der Arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet ist, ohne weiterhin beitragsabhängige Unterstützung zu erhalten.
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