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Experten-Antwort

freiwillige Rentenversicherung als Selbständiger - Nachfrage zu Beitragszeiten

von Martin Schmid13.09.2024 | 07:32
185 Ansichten
6 Antworten

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Ich bin Baujahr 1972 - seit meinem Ausbildungsstart 1993 als Bürokaufmann habe ich bis zum Beginn meiner Selbständigkeit im Jahre 2022 Beiträge als Angestellter in die Rentenversicherung gezahlt. Ich möchte nun für mich prüfen inwiefern bisherige Einzahlungen und meine Anwartschaft erfüllt ist oder ob ich noch freiwiilig in die Rentenversicherung einzahlen sollte, damit meine bisherigen Einzahlungen gesichert sind. Mit Bescheid vom Jahr 2023 steht: "Ihre Regelaltersrente in Höhe von ...beginnt am 01.05.39. Ihre bislang erreichte Rentenanwartschaft entspräche nach heutigem Stand einer monatlichen Rente von.... Schon jetzt danke für eine Rückmeldung dazu, inwiefern ich weitere Beitragszeiten und Einzahlungen erfüllen sollte, damit meine Rentenanwartschaft mit meinen bisher eingezahlten Beträgen bestehen bleibt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martin Schmid,

 

Ihre bislang in Ihrem Versicherungskonto hinterlegten Beiträge bleiben bestehen, ob Sie weiterzahlen oder nicht. Die Zahlung freiwilliger Beiträge kann sinnvoll sein. Sie würde auf jeden Fall Ihre Rentenanwartschaft erhöhen und könnte auch die Wartezeit einer möglichen vorgezogenen Altersrente erfüllen.

 

Wir empfehlen Ihnen, sich von einer Auskunfts- und Beratungsstelle ausführlich beraten zu lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Beitragszeiten verfallen nichtam 13.09.2024 | 07:43
Um eine "Rentenanwartschaft" zu haben bzw. zu behalten, reichen schon 5 Jahre Beitragszeiten (Wartezeit). Diese Beitragszeiten haben auch kein "Verfallsdatum", sondern bleiben bis zum Rentenbeginn natürlich erhalten. Sie brauchen dewegen also keine weiteren Einzahungen vorzunehmen. Wenn man (nach jetziger Gesetzeslage) mindestens 35 Jahre Wartezeit hat, kann man schon ab 63 Jahre in die Altersrente gehen mit Abschlägen und kann bei Vorliegen einr Schwerbehinderung schon zwei Jahre vor Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze abschlagsfrei in die Schwerbehindertenrente gehen. Wenn Sie mögen, können Sie deswegen natürlich noch einzahlen, um diese 35 Jahre Wartezeit zu erreichen (falls nicht schon vorhanden).
Kein EM-Schitzam 13.09.2024 | 08:19
Was Ihren Erwerbsminderungsschutz angeht, reichen Ihre freiwilligen Beiträge nicht aus. Man kann nur hoffen, dass Sie sich diesbezüglich mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert haben. Falls nicht, sollten Sie sich dringend individuell beraten lassen!
Martin Schmidam 13.09.2024 | 08:52
Zitat von Beitragszeiten verfallen nicht anzeigenausblenden
Danke Ihnen - dann habe ich richtig verstanden, dass meine bisher erreichte Rentenanwartschaft bestehen bleibt mit den bisher eingezahlten Beiträgen, auch wenn ich keine weiteren Renteneinzahlungen vornehmen würde? Ich hätte ja, sollte ich nicht freiwillig einzahlen zukünftig, bisher über 20 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt. Die mir dargestellte Renteninformation mit Regelaltersrente ab Mai 2039 würde dann lt. dem mir vorliegenden Bescheid bestehen bleiben, korrekt?
Beitragszeiten verfallen nichtam 13.09.2024 | 12:12
Zitat von Martin Schmid anzeigenausblenden
Frage 1) eindeutig ja. Frage 2) kommt drauf an, auf welchen Eintrag in der Renteninformation Sie sich beziehen. Unter "Höhe Ihrer zukünftigen Altersrente" gibt es ja 2 Einträge bzw Euro-Werte: a) "Ihre bisherige Rentenanwartschaft entspräche nach heutigem Stand einer monatlichen Rente von : xxxx,xx Euro" Dieser Wert sinkt natürlich nicht mehr, der Eurobetrag wird sich aber durch die i.d.R. jährlichen Rentenerhöhungen noch erhöhen in den nächsten Jahren. b) der zweite Euro-Wert mit der Hochrechnung für weitere Einzahlungen stimmt natürlich nicht mehr, wenn Sie jetzt nichts mehr einzahlen bis zum Rentenbeginn. Auf der Rückseite finden Sie gelistet, wieviele Entgeltpunkte (EP) Sie bisher erzielt haben. Diese EP bleiben Ihnen natürlich erhalten. Wenn Sie diese EP mit dem jeweils aktuellen Rentenwert (derzeit 39,32 Euro, erhöht sich i.d.R. jährlich) multiplizieren, erhalten Sie die Höhe Ihrer monatlichen Bruttorente (wenn die Rente abschlagsfrei gezahlt wird).
xyam 13.09.2024 | 16:39
Zitat von Martin Schmid anzeigenausblenden
Ja. Mit den Beiträgen erwerben Sie zu diesem Zeitpunkt eine entspr. Anzahl Rentenpunkte. DIESE und Ihre erreichte Wartezeit bleiben erhalten. Der Wert der Rentenpunkte zur Auszahlung der Rente ändert sich aber, Ihre Rente wird steigen im Vergleich zur alten Renteninfo. Sie haben hoffentlich verbindlich geklärt, daß Sie als Selbstständiger nicht doch rentenversicherungspflichtig sind, sonst könnte eine Nachforderung auf Sie zukommen ... was wiederum Ihre Anrechnungszeiten erhöhen würde. Falls Ihnen Wartezeiten wichtig sind für die Rente für langjährig und ggf. besonders langjährig Versicherte, sollten Sie eine Kontenklärung beantragen, falls noch nicht geschehen, und klären Sie, ob auch alle Ausbildungszeiten (insbes. Schule und Studium) erfasst sind. Unter Umständen können Sie ja noch die Wartezeiten erreichen z.B. durch versicherungspflichtigen Minijob oder durch Gesetzesänderungen in den nächsten Jahren, wenn z.B. das Alter für die Regelaltersrente heraufgesetzt wird.
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