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Experten-Antwort

Freiwillige Rentenversicherung nach Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

von Fragant25.02.2020 | 14:55
184 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag. Zum Erreichen der gewünschten Rentenhöhe muss ich bis zum Renteneintritt jährlich Beiträge in Höhe von ungefähr einem Rentenpunkt zahlen, was bisher durch freiwillige Beitragszahlung - ohne Beschäftigungsverhältnis - in die Rentenversicherung geschah. Herbst letzten Jahres habe ich eine geringfügige Beschäftigung (gewerblich) aufgenommen und wurde damit rentenversicherungspflichtig. Allerdings lässt sich durch die damit verbundenen niedrigen Beiträge mein Rentenziel in der gesetzlichen Rentenversicherung (nur um die geht es!) nicht erreichen. Frage: Kann ich, wenn ich über meinen Arbeitgeber Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stelle, mich weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo User Fragant,

den Ausführungen des Users **** können wir uns anschließen. Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht in Ihrem Minijob befreien lassen und wieder freiwillige Beiträge zahlen, gelten diese Beiträge auch für die Wartezeit von 45 Jahren, wenn Sie für insgesamt 18 Jahre (216 Kalendermonate) bereits Pflichtbeiträge entrichtet haben.

Beachten Sie bitte den möglichen Verlust des Anspruches auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

****am 25.02.2020 | 20:02
Hallo fragant, wenn Du in deinem aktuellen Minijob die Befreiung beantragst, kannst Du ab Folgemonat wieder freiwillige Beiträge zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag zahlen. Du erwirbst aber keine Pflichtbeitragszeiten mehr, die Du evtl. brauchst um den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu erhalten(36 Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor dem V-Fall) oder um die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig versicherte zu erreichen. Wenn Du bis zum 63 LJ. noch die Wartezeit von 35 Jahren erreichen kannst, wäre ja auch eine Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenkürzung über §187a SGB 6 möglich, um schneller deine Wunschrentenhöhe zu erreichen. Diese Ausgleichszahlung wäre auch neben einem versicherungspflichtigen Minijob möglich. Vielleicht solltest Du dich diesbezüglich mal in einer Beratungsstelle der DRV beraten lassen, bevor Du die Befreiung beantragst. Noch einen schönen Abend
Fragrantam 26.02.2020 | 10:22
Danke sehr für Ihre Antworten. Mit freundlichem Gruß Fragrant
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