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Experten-Antwort

Freiwillige Rentenzahlungen - Versorgungswerk und Reha

von Frau Jott04.09.2023 | 07:21
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6 Antworten
Sehr geehrten Damen und Herren, das berufsständische Versorgungswerk schließt die Übernahme von Kosten im Rahmen einer Rehabilitation aus. Wäre es möglich, durch eine freiwillige Mitgliedschaft in der DRV eine Übernahme von Rehabilitationsleistungen durch die DRV sicherstellen zu können? Ab wie vielen freiwillig gezahlten Beitragsmonaten wäre dies möglich bzw. was müsste noch beachtet werden?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.09.2023 | 12:25

Hallo Frau Jott,

 

wir verweisen auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI

 

"Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

...

3.

eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,

..."

 

Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören, ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation grds. ausgeschlossen.

 

Sie Schreiben, dass sie über das berufsständische Versorgungswerk versichert sind. Hierbei können grds. Beiträge an den Rentenversicherungsträger geleistet werden, bzw. werden Beiträge an den Rentenversicherungsträger geleistet, wenn keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag erfolgt. Arbeitnehmer, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft Gesetzes Mitglieder einer berufsständischen Kammer sind (z. B. Ärzte-, Apotheker-, Architekten- oder Rechtsanwaltskammer), können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

 

Es geht hierbei nicht eindeutig aus Ihrer Anfrage vor, wie es um Ihren Versicherungsstatus steht.

 

Grundsätzlich müssen für die Kostenübernahme einer medizinischen Rehabilitation die persönlichen Voraussetzungen gem. § 10 SGB VI und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 11 SGB VI vorliegen. Darüber hinaus darf eben kein Ausschlussgrund nach § 12 SGB VI vorliegen.

 

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären hierbei nach § 11 Abs. 2 SGB IV neben § 11 Abs. 1 SGB IV (180 KM) erfüllt, wenn:

 

1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben ("6 aus 24")

2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder

3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit (60 KM) erfüllt haben.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Icham 04.09.2023 | 07:37
Wie wäre es, wenn du deine Reha selbst bezahlen würdest? Wir - die jahrelangen Rentenversicherungsbeitragszahler - sind nicht dazu da, deine Reha mit deinen dafür nicht ausreichenden Mindestbeiträgen zu bezahlen.
ganz einfacham 04.09.2023 | 07:50
Fragen Sie bei ihrer Krankenversicherung nach. Sind sie freiwillig gesetzlich versichert, sollten sie die 60 Monate in der GRV voll machen, aber aus anderen Gründen.
So nicht!am 04.09.2023 | 10:13
Wenn der Baum brennt, dann plötzlich wäre die gesetzliche Rentenversicherung gut genug. Pech gehabt, so funktioniert das System glücklicherweise nicht. Wenden Sie sich an Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse.
Frau Jottam 05.09.2023 | 03:55
Vielen Dank für Ihre Antwort. Noch ein Nachtrag von „ich“ und „schade“ anknüpfend: ich habe bereits Rentenbeitäge vor meiner aktuellen Tätigkeit, die an eine Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk gekoppelt ist, geleistet (noch unter 60 Monate) und werde dies auch ganz regulär in absehbarer Zeit wieder durch Rückkehr in den alten Beruf tun. Mit freiwilligen Zahlungen hätte ich ggf. die 60 Monate schon früher voll. Rehabilitationsleistungen sind kaum auf eigene Kosten bezahlbar. Mir geht es um wiederherstellen der Gesundheit und damit Aufrechterhaltung meiner Arbeitsfähigkeit (betrifft neben Rentenzahlungen dann auch Steuern etc.).
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