Hallo Frau Jott,
wir verweisen auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI
"Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
...
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
..."
Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören, ist eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation grds. ausgeschlossen.
Sie Schreiben, dass sie über das berufsständische Versorgungswerk versichert sind. Hierbei können grds. Beiträge an den Rentenversicherungsträger geleistet werden, bzw. werden Beiträge an den Rentenversicherungsträger geleistet, wenn keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag erfolgt. Arbeitnehmer, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft Gesetzes Mitglieder einer berufsständischen Kammer sind (z. B. Ärzte-, Apotheker-, Architekten- oder Rechtsanwaltskammer), können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Es geht hierbei nicht eindeutig aus Ihrer Anfrage vor, wie es um Ihren Versicherungsstatus steht.
Grundsätzlich müssen für die Kostenübernahme einer medizinischen Rehabilitation die persönlichen Voraussetzungen gem. § 10 SGB VI und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 11 SGB VI vorliegen. Darüber hinaus darf eben kein Ausschlussgrund nach § 12 SGB VI vorliegen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären hierbei nach § 11 Abs. 2 SGB IV neben § 11 Abs. 1 SGB IV (180 KM) erfüllt, wenn:
1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben ("6 aus 24")
2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit (60 KM) erfüllt haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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