Sie sind zur laufenden freiwilligen Beitragszahlung nicht berechtigt, da Sie aufgrund Ihrer Teilzeittätigkeit versicherungspflichtig sind und eine bestehende Versicherungspflicht die freiwillige Beitragszahlung ausschließt. Die nach Ihren Angaben nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit spielt insofern keine Rolle.
Unabhängig davon besteht ab dem 01.07.2017 für Versicherte ab dem 50. Lebensjahr (bisher 55. Lebensjahr) die Möglichkeit, Rentenabschläge wegen einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente durch Zahlung von Beiträgen auszugleichen (§ 187a SGB VI).
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