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Experten-Antwort

freiwillige Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung

von Alex20.06.2019 | 08:01
119 Ansichten
3 Antworten

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Hallo zusammen, gibt es die Möglichkeit freillig Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversichung zu zahlen. Ich bin 40 Jahre alt und angestellt. Leider habe ich in meiner Anfangszeit getrödelt, so das mir hier Versicherungszeiten fehlen. Beispiele: -beim Wechel von der Hauptschule auf die Realschule, habe ich eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholt. -mein Studium hatte eine Regelstudienzeit von 4 Jahre, hier habe ich ein Jahr länger gebraucht. Kann man z.B. für diese 2 Jahre freillig den aktuellen Rentenbeitragssatz in die Rentenkasse einzahlen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Alex,

Sie sind zur Nachzahlung berechtigt, wenn Zeiten einer schulischen Ausbildung vorliegen, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und für die nicht bereits Beiträge gezahlt worden sind.

Dies gilt insbesondere für schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und für Zeiten der schulischen Ausbildung, die die anrechenbare Höchstdauer von acht Jahren überschreiten.

Der Antrag sollte bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.

Lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, für welche Zeiten Sie nachzahlen können und wie sich das auf Ihre Rentenhöhe auswirkt. Anhand einer Proberechnung können Sie entscheiden, ob sich das Nachzahlen für Sie lohnt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Modi1969am 20.06.2019 | 08:38
Hallo, Sie können bis Vortag 45. Geburtstag nicht anrechenbare Schul- und Studienzeiten gem. Par. 207 SGB VI zurückkaufen. Da bis zu 8 Jahre ab 17 anrechenbar sind, wäre in Ihrem Falle wohl nur die Zeit von 16 -17 , sofern mit Schulzeit belegt -rückkaufbar..
Vorsichtam 20.06.2019 | 08:54
Nachzahlung für Zeiten nicht anrechenbarer schulischer Ausbildung: Insbesondere für die Zeit zwischen 16. und 17. Lebensjahr ist Vorsicht geboten. Probeberechnung bei der DRV anfordern ehe man Zahlungen leistet. Am besten Termin mit einer Auskunft- und Beratungsstelle machen.
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