Hallo Alex,
Sie sind zur Nachzahlung berechtigt, wenn Zeiten einer schulischen Ausbildung vorliegen, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und für die nicht bereits Beiträge gezahlt worden sind.
Dies gilt insbesondere für schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr und für Zeiten der schulischen Ausbildung, die die anrechenbare Höchstdauer von acht Jahren überschreiten.
Der Antrag sollte bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden.
Lassen Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, für welche Zeiten Sie nachzahlen können und wie sich das auf Ihre Rentenhöhe auswirkt. Anhand einer Proberechnung können Sie entscheiden, ob sich das Nachzahlen für Sie lohnt.