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Experten-Antwort

Freiwillige Versicherung

von Dominik Rechen07.09.2010 | 10:11
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich (Dipl.Ing, 27 Jahre) bin erstmals seit 1.5.10 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Vorher und insbesonders seit dem 17.Lj war ich in schulischer Ausbildung (Gymnasium, Hochschulstudium). Ab 1.1.11werde ich voraussichtlich Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (50 % Anteile) und somit als Unternehmer nicht mehr der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Ich kann also bis 31.12.10 nur 8 Beitragsmonate zur gesetzlichen Rentenversicherung und über 8 Jahre schulische Ausbildung nachweisen. Fragen: Ist es möglich und empfehlenswert (in Bezug auf einen späteren Anspruch auf Regelaltersrente) für die restlichen 52 Monate freiwillige Mindestbeiträge zu entrichten? Wirkt sich die schulische Ausbildung (Anrechnungszeit) rentensteigernd aus ? Ist es besser, die Erstattung der RV-Beiträge zu beantragen? Wann kann ich einen solchen Antrag frühestens stellen? Ihren Antworten sehe ich mit Interesse entgegen. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Dominik Rechen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ob bzw. dass Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, können Sie durch einen Antrag feststellen lassen. Sollte dies so sein, können Sie freiwillige Beiträge zahlen. Sie können zwischen dem freiwilligen Mindestbeitrag (79,60 € im Monat -> entspricht einer Rentensteigerung von 0,34 €) und dem Höchstbeitrag (1094,50 € im Monat -> entspricht einer Rentensteigerung von 4,67 €) jeden beliebigen Betrag wählen.

Die schulischen Ausbildungszeiten werden als sogenannte Anrechnungszeiten in Ihrem Versicherungsverlauf gespeichert. Eine Bewertung erhalten lediglich Fachschulausbildungen. Ausbildungen an allgemeinbildenden Schulen oder Hochschulen wirken sich nicht auf die Rentenhöhe aus.

Eine Beitragserstattung ist zur Zeit nicht möglich, da Sie die Möglichkeit hätten, die allgemeine Wartezeit von fünf Beitragsjahren mit freiwilligen Beiträgen zu erfüllen. Sollten Sie keine weiteren Beitragszeiten zurücklegen, können Sie sich bei Erreichen der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) die Beiträge erstatten lassen. Ob Sie die fehlenden 52 Monate mit freiwilligen Beiträgen belegen, müssten Sie für sich selbst entscheiden. Würden Sie nochmal eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis oder einen Minijob (bei dem Sie z.B. selbst Beiträge aufstocken können) ausüben, werden Beiträge in Ihr Versicherungskonto gezahlt und möglicherweise erreichen Sie dadurch die 60 Beitragsmonate.

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