Ob bzw. dass Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, können Sie durch einen Antrag feststellen lassen. Sollte dies so sein, können Sie freiwillige Beiträge zahlen. Sie können zwischen dem freiwilligen Mindestbeitrag (79,60 € im Monat -> entspricht einer Rentensteigerung von 0,34 €) und dem Höchstbeitrag (1094,50 € im Monat -> entspricht einer Rentensteigerung von 4,67 €) jeden beliebigen Betrag wählen.
Die schulischen Ausbildungszeiten werden als sogenannte Anrechnungszeiten in Ihrem Versicherungsverlauf gespeichert. Eine Bewertung erhalten lediglich Fachschulausbildungen. Ausbildungen an allgemeinbildenden Schulen oder Hochschulen wirken sich nicht auf die Rentenhöhe aus.
Eine Beitragserstattung ist zur Zeit nicht möglich, da Sie die Möglichkeit hätten, die allgemeine Wartezeit von fünf Beitragsjahren mit freiwilligen Beiträgen zu erfüllen. Sollten Sie keine weiteren Beitragszeiten zurücklegen, können Sie sich bei Erreichen der Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) die Beiträge erstatten lassen. Ob Sie die fehlenden 52 Monate mit freiwilligen Beiträgen belegen, müssten Sie für sich selbst entscheiden. Würden Sie nochmal eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis oder einen Minijob (bei dem Sie z.B. selbst Beiträge aufstocken können) ausüben, werden Beiträge in Ihr Versicherungskonto gezahlt und möglicherweise erreichen Sie dadurch die 60 Beitragsmonate.