Guten Morgen.
Zur Nachzahlung sind Personen berechtigt, die zur (laufenden) Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt sind oder wegen bestehender Versicherungspflicht keine freiwilligen Beiträge zahlen dürfen.
Ein Schweizer mit Wohnsitz im Ausland ist dann zur deutschen freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn er in der deutschen Rentenversicherung einen Beitragsmonat zurückgelegt hat.
Herzliche Grüße
Ihr Team vom Expertenforum