Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenIhren Aussagen nach, handelt es sich bei der Beschäftigung in den USA nicht um eine Entsendung. In diesem Falle würden weiter die deutschen Rechtsvorschriften für Sie gelten. Da dies nicht der Fall ist, werden Sie sicherlich Beiträge zur amerikanischen Rentenversicherung entrichten.
Aufgrund des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens werden für die Prüfung von Rentenansprüchen die deutschen und amerikanischen Versicherungszeiten zusammengerechnet. Ihre Renten erhalten Sie dann jedoch später von jedem Staat anteilig bezahlt.
Ihr deutsches Versicherungskonto bleibt auf dem aktuellen Stand lediglich bestehen. Es verfällt nichts. Durch die amerikanischen Versicherungszeiten erhalten Sie alle Ihre Ansprüche aus der deutschen Rentenversicherung aufrecht, einschließlich des Erwerbsminderungsschutzes.
Als Deutscher, sonstiger EU-Bürger oder Amerikaner sind Sie zwar auch neben einer Pflichtversicherung nach amerikanischem Recht zur freiwilligen Versicherung in Deutschland berechtigt, eine solche zusätzliche Beitragsleistung wäre jedoch aus den o.g. Gründen für die Anwartschaftserhaltung nicht erforderlich.
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