Hallo BK,
wie Schade schon schrieb: Es ist zwar grundsätzlich möglich, aber im Normalfall nicht sinnvoll. Die Zeit des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist bereits selbst eine „Anwartschaftserhaltungszeit“ im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI. Erst nach Wegfall der (befristeten) Erwerbsminderungsrente ist eine anderweitige Anwartschaftserhaltung (z. B. freiwillige Beiträge) notwendig.