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Experten-Antwort

Freiwillige Zahlung von Rentenbeiträgen während einer Inhaftierung

von KMG20.11.2025 | 01:38
268 Ansichten
2 Antworten
Eine Person aus meinem Umfeld ist als Strafgefangener inhaftiert. Er arbeitet in der Haftanstalt und verdient dadurch auch (in bescheidenem Umfang) Geld. Weil keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, ist das jedoch für seine Rentenvorsorge irrelvant. Der Gefangene möchte nach seiner Entlassung aus der Haft wieder ein geordnetes Leben führen und zu diesem Zweck unter anderem für seine Rente vorsorgen. Daraus ergeben sich folgende Fragen: - Kann der Gefangene freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, um sich auf diese Weise Rentenansprüche zu verschaffen? - Können Sie mir bitte einen Hinweis auf sonstige Ihnen bekannte Lösungen geben, mit denen sich Altersvorsorge im geschilderten Fall betreiben lässt? Von besonderer Relevanz ist hier, dass der Gefangene natürlich keine Bank, Versicherungsgeschäftsstelle o.ä. aufsuchen kann, um dort einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Im Voraus besten Dank für Ihre Antwort. Freundliche Grüße KMG

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.11.2025 | 10:38

Hallo KMG,

 

die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist grundsätzlich möglich, dazu hat "Link" bereits einen Link angegeben, über den alle Informationen dazu abrufbar sind.

In jedem Fall ist zu den freiwilligen Beiträgen eine Beratung - die wir auch telefonisch oder per Videoberatung durchführen - empfehlenswert, spätestens nach Haftentlassung  

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/A-und-B/faq-a-und-b.html?nn=0d555575-ced3-47e8-be57-0e9cc9b4a080

nach vorheriger Terminvereinbarung.

Für den Aufbau von privater Altersvorsorge kann eine unabhängige Beratung bei der Verbraucherzentrale ebenfalls ratsam sein.

Sollten Sie für Ihren Bekannten während der noch laufenden Haftzeit schon Dinge regeln wollen, empfiehlt sich eine schriftliche Vollmacht, die zumindest für einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung anerkannt wird. Ob diese auch bei der Verbraucherzentrale, bei Banken oder bei Versicherungen Anerkennung findet, erfragen Sie bitte dort.

Wenn Ihr Bekannter während des Strafvollzugs arbeitet, werden vermutlich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt, aus denen nach Haftentlassung für eine Zeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwachsen wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

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