Hallo KMG,
die Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist grundsätzlich möglich, dazu hat "Link" bereits einen Link angegeben, über den alle Informationen dazu abrufbar sind.
In jedem Fall ist zu den freiwilligen Beiträgen eine Beratung - die wir auch telefonisch oder per Videoberatung durchführen - empfehlenswert, spätestens nach Haftentlassung
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/FAQ/A-und-B/faq-a-und-b.html?nn=0d555575-ced3-47e8-be57-0e9cc9b4a080
nach vorheriger Terminvereinbarung.
Für den Aufbau von privater Altersvorsorge kann eine unabhängige Beratung bei der Verbraucherzentrale ebenfalls ratsam sein.
Sollten Sie für Ihren Bekannten während der noch laufenden Haftzeit schon Dinge regeln wollen, empfiehlt sich eine schriftliche Vollmacht, die zumindest für einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung anerkannt wird. Ob diese auch bei der Verbraucherzentrale, bei Banken oder bei Versicherungen Anerkennung findet, erfragen Sie bitte dort.
Wenn Ihr Bekannter während des Strafvollzugs arbeitet, werden vermutlich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt, aus denen nach Haftentlassung für eine Zeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwachsen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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