Das Verfahren ist nicht an die Vorlage des Vordrucks gebunden. Er hilft aber, eine möglichst zielgenaue Auskunft zu erteilen.
Sollte es mit der Auskunft zum Jahresende knapp werden (weil z.B. das Konto noch geklärt werden muss), dürfte eine persönliche/telefonische Anfrage sicher weiter bringen.
Mit der Antragstellung sind aber alle Fristen gewährt. Die Ausgleichbeiträge gelten mit diesem Zeitpunkt als gezahlt, wenn sie nach Auskunftserteilung innerhalb der gesetzten Fristen gezahlt werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung