Die Frist für die Entrichtung freiwilliger Beiträge endet am 31.03. des Folgejahres. Da diese Frist in diesem Jahr aber an einem Sonntag endet, können entsprechende Zahlungen auch heute noch vorgenommen werden.
Gezahlt gilt der Beitrag dann am
- achten Tag vor der Wertstellung zugunsten des RV-Trägers
oder (falls es günstiger ist)
- am Tag der Belastung des Kontos bzw. Einzahlung bei der Bank (§ 6 RV-BZV).
Sie können den Beitrag aber natürlich auch direkt beim RV-Träger einzahlen. ;-)
Der Ablauf der Frist wird durch ein Beitragsverfahren unterbrochen (§ 198 SGB VI). Hierbei lassen die RV-Träger regelmäßig eine rechtzeitige Terminvereinbarung bei den beratenden Stellen gelten. Ein FAX an den RV-Träger (Versicherungsnummer angegeben) reicht aber auch aus.
Eine E-Mail reicht regelmäßig nicht.