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Experten-Antwort

Freiwilliger Rentenbeitrag

von BausL04.11.2022 | 13:18
104 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich kann Ende nächsten Jahres ohne Abzüge in Rente gehen. Könnte ich dennoch einmalig einen freiwilligen Rentenbeitrag in die Rentenversicherung einzahlen um dann evtl einen oder zwei Monate vorher in Rente zu gehen? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung
Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo BausL,

das ist abhängig davon, welche Anspruchsvoraussetzungen für die verschiedenen Rentenarten Sie erfüllen. Diese Information finden Sie in Ihrer letzten Rentenauskunft.

Können Sie Ende nächsten Jahres in die sog. Regelaltersrente gehen und sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige, abschlagsbehaftete Rente erfüllt, könnten Sie die vorzeitige Altersrente zum gewünschten Zeitpunkt beantragen und einen Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung einzahlen, um die so entstandenen Abschläge auszugleichen.

Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

Diesbezüglich sollten Sie einen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren und eine besondere Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung beantragen, damit Sie erkennen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Beträge ggf. aufzubringen sind.

Sind die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente nicht erfüllt, kann man sich einen früheren Rentenbeginn nicht durch einen freiwilligen Rentenbeitrag „erkaufen“.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo L.Sch,

womöglich war die Formulierung missverständlich.

Von einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Regelaltersrente sollte nie die Rede sein.

Es ging lediglich darum, dass es nötig ist, dass "die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige, abschlagsbehaftete Rente erfüllt" sein müssen, dass eine solche vorzeitige Rente (z.B. eine Altersrente für langjährig Versicherte) in Anspruch genommen werden kann und dann die Abschläge, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme im Vergleich zur Regelaltersrente ergeben, durch Beitragszahlung ausgeglichen werden können.

Darüber, dass Regelaltersrenten nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden können, herrscht Einigkeit.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

L.Scham 04.11.2022 | 14:19
Meines Erachtens ist es nicht möglich, damit einen vorzeitigen Rentenbeginn zu ermöglichen und die Minderung auszugleichen. . Entscheidend ist auch, ob die gewählte Rentenart einen früheren Rentenbeginn gesetzlich vorsieht. Geht nicht bei einer: - Regelaltersrente - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Erwerbsminderungsrente. Für diese Rentenarten ist gar kein früherer Beginn möglich, kann auch nichts ausgeglichen werden. . Nur wenn die Altersrente für „langjährig Versicherte“ gewählt wird und die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt sind, ist ein vorzeitiger Beginn möglich. Für vor 1964 Geborene maximal 36 Monate früherer Beginn möglich, für Geburten danach maximal 48 Monate. Der Ausgleichsbetrag muss dann entsprechend der Monate früherem Beginn vor Rentenbeginn eingezahlt sein. . Der DRV sollte mitgeteilt werden um wieviel Monate ich früher gehen will und sich auf dieser Grundlage eine Berechnung senden lassen, in der die Höhe des zu zahlenden Ausgleichsbetrages steht. . Die Aussage des Experten hinsichtlich Minderung bei Regelaltersrenten ist falsch. Regelaltersrenten können nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.
REnte1am 04.11.2022 | 19:40
Hallo L.Sch finde den eigenen Fehler. Sie schreiben : Für vor 1964 Geborene "maximal" 36 Monate früherer Beginn möglich. Sie meinten sicher 46 Monate (z.B. 1963 geborene). Viele Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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