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Hallo BausL,
das ist abhängig davon, welche Anspruchsvoraussetzungen für die verschiedenen Rentenarten Sie erfüllen. Diese Information finden Sie in Ihrer letzten Rentenauskunft.
Können Sie Ende nächsten Jahres in die sog. Regelaltersrente gehen und sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige, abschlagsbehaftete Rente erfüllt, könnten Sie die vorzeitige Altersrente zum gewünschten Zeitpunkt beantragen und einen Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung einzahlen, um die so entstandenen Abschläge auszugleichen.
Die Berechtigung zur Ausgleichszahlung endet zu dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung bezogen werden kann, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze.
Diesbezüglich sollten Sie einen Beratungstermin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren und eine besondere Rentenauskunft zum Ausgleich der Rentenminderung beantragen, damit Sie erkennen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Beträge ggf. aufzubringen sind.
Sind die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente nicht erfüllt, kann man sich einen früheren Rentenbeginn nicht durch einen freiwilligen Rentenbeitrag „erkaufen“.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo L.Sch,
womöglich war die Formulierung missverständlich.
Von einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Regelaltersrente sollte nie die Rede sein.
Es ging lediglich darum, dass es nötig ist, dass "die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige, abschlagsbehaftete Rente erfüllt" sein müssen, dass eine solche vorzeitige Rente (z.B. eine Altersrente für langjährig Versicherte) in Anspruch genommen werden kann und dann die Abschläge, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme im Vergleich zur Regelaltersrente ergeben, durch Beitragszahlung ausgeglichen werden können.
Darüber, dass Regelaltersrenten nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden können, herrscht Einigkeit.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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