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Experten-Antwort

freiwllige Beiträge nach Zurechnungszeit der EM-Rente auf Dauer

von Katina20.02.2024 | 12:30
417 Ansichten
5 Antworten

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Ich beziehe eine EM-Rente auf Dauer bis 28.02.2031. Die darin enthaltene Zurechnungszeit endet mit 62 Jahren und 3 Monaten zum 31.05.2026. Der Zeitraum 01.06.2026 bis 28.02.2031 d.h. bis zum Erreichen der Regelaltersrente mit 67 Jahren ist also "unbelegt". 1. Wenn ich für diese "unbelegten Zeiten" freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen würde, würden sich diese bei der anschließenden Altersrente rentenerhöhend auswirken? 2. Erhalten diese neuen zusätzlichen EPs auch die Abschläge der EM-Rente? Es gibt neben dem Zurechnunszeitraum ja noch den Verminderungszeitraum 01.03.2025 bis 29.02.2028. Im Zurechnunszeitraum gab es noch für 6 Monate Pflichtbeiträge, die nicht in die EM-Rente mit einflossen, da sie nach dem Leistungsfall lagen. 3. Wirken sich diese Pflichtbeiträge bei der anschließenden Altersrente rentenerhöhend aus? Oder werden diese durch die ehemalige Zurrechnungszeit bzw. später als Anrechnungszeit in der Altersrente "überlagert" und laufen quasi ins Leere? Vielen Dank im voraus für eure Antworten und Unterstützung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente soll den Nachteil ausgleichen, dass Sie vor Erreichen der Altersgrenze erwerbsgemindert worden sind.

Freiwillige Beiträge dürften sich im Regelfall nicht auswirken.

Freiwillige Beiträge könnten sich erst auswirken, wenn der Wert der freiwilligen Beiträge höher wäre als der Wert der berechneten Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente.

 

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4 Antworten

Berndam 20.02.2024 | 13:07
Da Sie 2018 in Rente gegangen erhalten Sie ab Juli 2024 einen Zuschlag in Höhe von 4,5 % auf Ihre EM-Rente zum pauschalen Ausgleich der kürzeren Zurechnungszeit. Von freiwilligen Beiträgen während des Bezugs einer EM-Rente rate ich ab, im Regelfall erhalten Sie dafür keine Gegenleistung. Sind Sie Schwerbehindert und/oder langjährig DRV versichert?
Vorsichtam 20.02.2024 | 13:19
Wenn Sie innerhalb von maximal 24 Monaten von einer EM-Rente in eine beliebige Altersrentenart wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Ihre Altersrente kann dann bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger ausfallen als Ihre EM-Rente. Wenn jemand wie Sie recht viele Jahre eine EM-Rente bezogen haben wird, dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Altersrente höher ausfällt als die EM-Rente, auch wenn Sie noch ein paar Jahre zusätzliche Beiträge erhalten haben würden während des EM-Rentenbezugs. Zum Altersrentenbeginn macht die DRV zwei Rechungen, einmal für die EM-Rente zum aktuellen Stand mit den Zurechungszeite-Entgeltpunkten und einmal die Altersente mit allen, also auch nach dem Leistungsfall erworbenen persönlichen Entgeltpunkten, aber natürlich OHNE die Entgeltpunkte aus der EM-REntenzurechnungszeit! Die höhere der beiden Renten wird dann als Altersrente ausgezahlt. Zusätzliche freiwillige Einzahlungen nach dem Leistungsfall der Rente bringen Ihnen also nur dann etwas, wenn Sie mit diesen durch Rentenbeiträge erworbenen Entgeltpunkten tatsächlich auf mehr Entgeltpunkte kommen als mit den Entgeltpunkten aus der Zurechungszeit. Und auch dann wird ein großer Teil der teuer erworbenen Entgeltpunkte verpuffen, bis das EP-Niveau mit den Zurechnungszeit-EP überhaupt erreicht bzw. aufgeholt ist. Sie können das ja einmal mit Ihren Zahlen überschlagen. Genau rechnet Ihnen das die Rentenversicherunng dann auf Antrag in Proberechungen aus. Das aber noch nicht jetzt, sondern erst in einigen Jahren, wenn sich die Frage konkret stellt. Erst dann können Sie funndiert entscheiden, ob zusätzlich teuer erworbene Entgeltpunkte überhaupt etwas bringen oder nicht. Es ist aber sehr unwahrscheinlich, dass das finanziell sinnvoll wäre.
Katinaam 20.02.2024 | 16:04
Zitat von Vorsicht anzeigenausblenden
Vorsicht schrieb

Wenn Sie innerhalb von maximal 24 Monaten von einer EM-Rente in eine beliebige Altersrentenart wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6.

Ihre Altersrente kann dann bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger ausfallen als Ihre EM-Rente.

Wenn jemand wie Sie recht viele Jahre eine EM-Rente bezogen haben wird, dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Altersrente höher ausfällt als die EM-Rente, auch wenn Sie noch ein paar Jahre zusätzliche Beiträge erhalten haben würden während des EM-Rentenbezugs.

Zum Altersrentenbeginn macht die DRV zwei Rechungen, einmal für die EM-Rente zum aktuellen Stand mit den Zurechungszeite-Entgeltpunkten und einmal die Altersente mit allen, also auch nach dem Leistungsfall erworbenen persönlichen Entgeltpunkten, aber natürlich OHNE die Entgeltpunkte aus der EM-REntenzurechnungszeit!

Die höhere der beiden Renten wird dann als Altersrente ausgezahlt.

Zusätzliche freiwillige Einzahlungen nach dem Leistungsfall der Rente bringen Ihnen also nur dann etwas, wenn Sie mit diesen durch Rentenbeiträge erworbenen Entgeltpunkten tatsächlich auf mehr Entgeltpunkte kommen als mit den Entgeltpunkten aus der Zurechungszeit. Und auch dann wird ein großer Teil der teuer erworbenen Entgeltpunkte verpuffen, bis das EP-Niveau mit den Zurechnungszeit-EP überhaupt erreicht bzw. aufgeholt ist.

Sie können das ja einmal mit Ihren Zahlen überschlagen.

Genau rechnet Ihnen das die Rentenversicherunng dann auf Antrag in Proberechungen aus. Das aber noch nicht jetzt, sondern erst in einigen Jahren, wenn sich die Frage konkret stellt.

Erst dann können Sie funndiert entscheiden, ob zusätzlich teuer erworbene Entgeltpunkte überhaupt etwas bringen oder nicht.

Es ist aber sehr unwahrscheinlich, dass das finanziell sinnvoll wäre.

Ich dachte, die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit der EM-Rente werden mit übernommen bzw. angerechnet bei der Berechnung der Altersrente als Anrechnungszeit wegen dem Bestandsschutz... aber dann ist es wohl so, dass der Bestandsschutz nur bei den Vergleichsrechnungen zur Anwendung kommt.
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