§ 22b (Begrenzung der Entgeltpunkte) des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben. (Art. 6 § 4b FANG)
Bezüglich der Bewertung der Beitragszeiten in Estland empfehle ich Ihnen, sich unmittelbar mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung zu setzen. Zur abschließenden Beantwortung wären noch wesentliche Angaben erforderlich.